Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Reichs- 
anzeiger vom 31. Dezember 1900) führen die unter Zu- 
ziehung von Beisitzern erkennenden Gerichtsbehörden erster 
Instanz die Bezeichnung „Kaiserliches Bezirksgericht“, die 
unter Zuziehung von Beisitzern erkennenden Gerichtsbe- 
hörden zweiter Instanz die Bezeichnung „Kaiserliches Ober- 
gericht", die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz 
ermächtigten Beamten die Bezeichnung „Kaiserlicher Bezirks- 
richter“, die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter 
Instanz ermächtigten Beamten die Bezeichnung „Kaiserlicher 
Oberrichter 
3. Nach der Dienstanweisung des Reichskanzlers vom 
23. Oktober 1907 (Deutsche Kolonialgesetzgebung Bd. Xl. 
S. 459) haben die Gerichte des Schutzgebiets Kiautschon 
ihren Wohnsitz in Tsingtau. Die Gerichtsbehörde erster In- 
stanz führt die Bezeichnung „Kaiserliches Gericht von 
Kiautschou“, die Gerichtsbehörde zweiter Instanz die Be- 
zeichnung „Kaiserliches Obergericht von Kiautschon“; die zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten 
Beamten führen die Bezeichnung „Kaiserlicher Richter“, der 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte 
Beamte führt die Bezeichnung „Kaiserlicher Oberrichter“. 
V. Der § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
In bürgerlichen Sachen werden Kosten= und audere 
Entscheidungen deutscher Gerichte im Wege der Rechtshilfe 
(68 791 der Zivilprozeßordnung) in Oesterreich vollstreckt; 
das österreichische Gericht ist von dem deutschen Gericht um 
Bewilligung der Exekution zu ersuchen. Dabei sind die 
Exekutionsmittel und die Vermögensteile, auf die Exekution 
geführt werden soll, sowie der Ort, wo sie sich befinden, zu 
bezeichnen (z. B. Pfändung und Verkauf der im Gew vahrsam 
des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen). — In fast 
allen anderen Ländern läßt sich die Vollstreckung nur von 
der Partei in einem besonderen Verfahren erwirken. Jedoch 
werden die in den Artikeln 18, 19 des Haager Abkommens
	        
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