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Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Reichs-
anzeiger vom 31. Dezember 1900) führen die unter Zu-
ziehung von Beisitzern erkennenden Gerichtsbehörden erster
Instanz die Bezeichnung „Kaiserliches Bezirksgericht“, die
unter Zuziehung von Beisitzern erkennenden Gerichtsbe-
hörden zweiter Instanz die Bezeichnung „Kaiserliches Ober-
gericht", die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz
ermächtigten Beamten die Bezeichnung „Kaiserlicher Bezirks-
richter“, die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter
Instanz ermächtigten Beamten die Bezeichnung „Kaiserlicher
Oberrichter
3. Nach der Dienstanweisung des Reichskanzlers vom
23. Oktober 1907 (Deutsche Kolonialgesetzgebung Bd. Xl.
S. 459) haben die Gerichte des Schutzgebiets Kiautschon
ihren Wohnsitz in Tsingtau. Die Gerichtsbehörde erster In-
stanz führt die Bezeichnung „Kaiserliches Gericht von
Kiautschou“, die Gerichtsbehörde zweiter Instanz die Be-
zeichnung „Kaiserliches Obergericht von Kiautschon“; die zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten
Beamten führen die Bezeichnung „Kaiserlicher Richter“, der
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte
Beamte führt die Bezeichnung „Kaiserlicher Oberrichter“.
V. Der § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
In bürgerlichen Sachen werden Kosten= und audere
Entscheidungen deutscher Gerichte im Wege der Rechtshilfe
(68 791 der Zivilprozeßordnung) in Oesterreich vollstreckt;
das österreichische Gericht ist von dem deutschen Gericht um
Bewilligung der Exekution zu ersuchen. Dabei sind die
Exekutionsmittel und die Vermögensteile, auf die Exekution
geführt werden soll, sowie der Ort, wo sie sich befinden, zu
bezeichnen (z. B. Pfändung und Verkauf der im Gew vahrsam
des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen). — In fast
allen anderen Ländern läßt sich die Vollstreckung nur von
der Partei in einem besonderen Verfahren erwirken. Jedoch
werden die in den Artikeln 18, 19 des Haager Abkommens