Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8. Beim unmittelbaren Geschäftsverkehre mit den 
ungarischen Gerichten sind den Ersuchungsschroiben Ueber- 
setzungen nicht beizufügen. Wenn im Einzelfalle die deutsche 
Sprache dem ungarischen Gerichte nicht geläufig ist und 
letzteres eine Uebersetzung hat anfertigen lassen, so sind die 
Uebersetzungskosten zu erstatten. 
9. Die im Artikel 18 des Haager Abkommens über den 
Zivilprozeß (8§ 20 Abs. 1) erwähnten Kostenentscheidungen 
bedürfen in Oesterreich und in Ungarn keiner besonderen 
Vollstreckbarkeitserklärung. Sie werden in Oesterreich, wie 
andere Entscheidungen deutscher Gerichte, im Wege der 
Rechtshilfe vollstreckt (vergl. § 25 Abs. 2). Soll auf Grund 
einer Kostenentscheidung eine Zwangsvollstreckung in Ungarn 
betrieben werden, so ist nach § 25 Abs. 2 Satz 5 bis 7 zu 
verfahren. Den hiernach dem Ministerium einzureichenden 
Schriftstücken ist noch ein Ersuchen an das zuständige 
ungarische Gericht um Bewilligung der Exekution beizufügen. 
In diesem Ersuchen sind „die Exekutionsmittel und die Ver- 
mögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, sowie 
der Ort, wo sie sich befinden“, zu bezeichnen (z. B. Pfändung 
und Verkauf der im Gewahrsam des Verpflichteten befind- 
lichen beweglichen Sachen). Auch empfiehlt es sich, anzu- 
geben, ob der Vollzug der Exekution von Amts wegen oder 
unter Intervention des „Exekutionswerbers“ (betreibenden 
Gläubigers) gewünscht wird. Ueber die Vollstreckung in 
Forderungen gegen öffentliche Kassen oder in gerichtlich 
hinterlegte Beträge sowie in Grundstücke finden sich 
Einzelheiten in den §8 84, 135, 203 des ungarischen Ge- 
setzartikels LX vom Jahre 1881. 
10. Wegen Frankierung der Schreiben im unmittelbaren 
Geschäftsverkehr vergl. § 5 Abs. 2. 
11. Ein Verzeichnis der österreichischen und der unga- 
rischen Gerichte ist in dem preußischen Justiz-Ministerial-Blatte 
von 1884 S. 117 abgedruckt.
	        
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