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8. Beim unmittelbaren Geschäftsverkehre mit den
ungarischen Gerichten sind den Ersuchungsschroiben Ueber-
setzungen nicht beizufügen. Wenn im Einzelfalle die deutsche
Sprache dem ungarischen Gerichte nicht geläufig ist und
letzteres eine Uebersetzung hat anfertigen lassen, so sind die
Uebersetzungskosten zu erstatten.
9. Die im Artikel 18 des Haager Abkommens über den
Zivilprozeß (8§ 20 Abs. 1) erwähnten Kostenentscheidungen
bedürfen in Oesterreich und in Ungarn keiner besonderen
Vollstreckbarkeitserklärung. Sie werden in Oesterreich, wie
andere Entscheidungen deutscher Gerichte, im Wege der
Rechtshilfe vollstreckt (vergl. § 25 Abs. 2). Soll auf Grund
einer Kostenentscheidung eine Zwangsvollstreckung in Ungarn
betrieben werden, so ist nach § 25 Abs. 2 Satz 5 bis 7 zu
verfahren. Den hiernach dem Ministerium einzureichenden
Schriftstücken ist noch ein Ersuchen an das zuständige
ungarische Gericht um Bewilligung der Exekution beizufügen.
In diesem Ersuchen sind „die Exekutionsmittel und die Ver-
mögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, sowie
der Ort, wo sie sich befinden“, zu bezeichnen (z. B. Pfändung
und Verkauf der im Gewahrsam des Verpflichteten befind-
lichen beweglichen Sachen). Auch empfiehlt es sich, anzu-
geben, ob der Vollzug der Exekution von Amts wegen oder
unter Intervention des „Exekutionswerbers“ (betreibenden
Gläubigers) gewünscht wird. Ueber die Vollstreckung in
Forderungen gegen öffentliche Kassen oder in gerichtlich
hinterlegte Beträge sowie in Grundstücke finden sich
Einzelheiten in den §8 84, 135, 203 des ungarischen Ge-
setzartikels LX vom Jahre 1881.
10. Wegen Frankierung der Schreiben im unmittelbaren
Geschäftsverkehr vergl. § 5 Abs. 2.
11. Ein Verzeichnis der österreichischen und der unga-
rischen Gerichte ist in dem preußischen Justiz-Ministerial-Blatte
von 1884 S. 117 abgedruckt.