Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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2. Tagesöffnungen von Grubenbauen, die nicht unter ständiger 
Aufsicht stehen, sind derart abzusperren, daß niemand ohne An— 
wendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel eindringen kann. 
3. Brennende Halden und Tagebrüche müssen durch eine 
mindestens 1 m hohe dauerhafte Einfriedigung oder mit einem 
mindestens 0,6 m tiefen und auf der Sohle mindestens 0,6 m 
breiten Graben mit Dammaufwurf nach der Innenseite abgesperrt 
werden. 
§ 3. 
1. Das Betreten der in § 2 bezeichneten Anlagen, der Zu- 
gänge zu den Grubenbauen, der sämtlichen zu Betriebszwecken 
dienenden Räume sowie der Halden ist Unbefugten verboten. 
2. Das Verbot des Betretens ist an den Eingängen zu den 
Zechenplätzen und Betriebsgebänden, an den Halden und an den 
Einfriedigungen unter Hinweis auf diese Polizeiverordnung durch 
Warnungstafeln ersichtlich zu machen. 
Sicherunng der Tagesanlagen. 
8 4. 
1. Zechenplätze und Tagesanlagen müssen in ordnungsmäßigem 
Zustande erhalten und bei Dunkelheit erleuchtet werden, soweit 
Betrieb und Verkehr es erfordern. 
2. Sammelbehälter, die nicht mindestens 1 m über den Erd- 
boden hervorragen, sowie sonstige gefährliche Vertiefungen sind 
sicher abzudecken oder zu umfriedigen. 
An freiliegenden Treppen sind Geländer anzubringen. 
7 Laufbrücken müssen in ihrer ganzen Breite mit festem 
Bodenbelag und bei einer Höhe von mehr als 1,5 m an beiden 
Seiten mit Geländern versehen sein, soweit der Revierbeamte keine 
Ausnahme gestattet. Auf Sturzbrücken (Verladebrücken) findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. 
Verkehr auf Grubenbahnhöfen. 
O. 
1. Das Betreten und Ueberschreiten der Bahngleise auf den 
Grubenbahnhöfen ist nur den Aufsichtspersonen und den dort be—
	        
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