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2. Tagesöffnungen von Grubenbauen, die nicht unter ständiger
Aufsicht stehen, sind derart abzusperren, daß niemand ohne An—
wendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel eindringen kann.
3. Brennende Halden und Tagebrüche müssen durch eine
mindestens 1 m hohe dauerhafte Einfriedigung oder mit einem
mindestens 0,6 m tiefen und auf der Sohle mindestens 0,6 m
breiten Graben mit Dammaufwurf nach der Innenseite abgesperrt
werden.
§ 3.
1. Das Betreten der in § 2 bezeichneten Anlagen, der Zu-
gänge zu den Grubenbauen, der sämtlichen zu Betriebszwecken
dienenden Räume sowie der Halden ist Unbefugten verboten.
2. Das Verbot des Betretens ist an den Eingängen zu den
Zechenplätzen und Betriebsgebänden, an den Halden und an den
Einfriedigungen unter Hinweis auf diese Polizeiverordnung durch
Warnungstafeln ersichtlich zu machen.
Sicherunng der Tagesanlagen.
8 4.
1. Zechenplätze und Tagesanlagen müssen in ordnungsmäßigem
Zustande erhalten und bei Dunkelheit erleuchtet werden, soweit
Betrieb und Verkehr es erfordern.
2. Sammelbehälter, die nicht mindestens 1 m über den Erd-
boden hervorragen, sowie sonstige gefährliche Vertiefungen sind
sicher abzudecken oder zu umfriedigen.
An freiliegenden Treppen sind Geländer anzubringen.
7 Laufbrücken müssen in ihrer ganzen Breite mit festem
Bodenbelag und bei einer Höhe von mehr als 1,5 m an beiden
Seiten mit Geländern versehen sein, soweit der Revierbeamte keine
Ausnahme gestattet. Auf Sturzbrücken (Verladebrücken) findet
diese Vorschrift keine Anwendung.
Verkehr auf Grubenbahnhöfen.
O.
1. Das Betreten und Ueberschreiten der Bahngleise auf den
Grubenbahnhöfen ist nur den Aufsichtspersonen und den dort be—