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g 25.
1. Die Art des Ausbaues muß den Gebirgsverhältnissen ent-
sprechen; nur bei standfestem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Ge-
birge darf jeglicher Ausban fehlen.
2. Lockere, zum plötzlichen Absturz neigende oder verdächtig er-
scheinende Massen im Bereiche der Arbeitsräume sowie der Fahr-
und Förderwege sind entweder zu beseitigen (Hartmachen) oder
zuverlässig durch Verbauen abzufangen.
Auswechselung der Zimmerung.
§ 26.
1. Beim Auswechseln der Zimmerung sind Vorkehrungen zur
Verhinderung eines unvorhergesehenen Hereinbrechens des Gesteins
oder ger Kohle zu treffen.
Abseits von belegten Orts- und Abbaubetrieben sind zum
Ausnech gebrochener Zimmerung mindestens zwei Mann an—
zustellen.
Untersuchung des Ausbaues.
§ 27.
1. Vor Beginn der Arbeit hat der Ortsälteste (Drittelführer)
(G * zu prüfen, ob Gebirge und Zimmerung sicher sind.
2. Diese Prüfung ist während der Schicht, zumal nach Arbeits-
pausen und nach der Abgabe von Sprengschüssen, zu wiederholen.
3. Finden sich Mängel, so ist der Ausbau vor Aufnahme der
eigentlichen Arbeit zu ergänzen.
Rauben der Zimmerung.
§ 28.
Das Rauben der Zimmerung darf nur durch geübte Arbeiter
und mit geeignetem Werkzeug ausgeführt werden.
Pflichten der Betriebsbeamten und Arbeiter.
§ 29.
1. Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, die Arbeiter bei Ueber-
tragung einer Arbeit auf etwaige besondere Gefährdung des Arbeits-