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5. Bei Handförderung unter Tage muß das Licht des
Schleppers entgegenkommenden Personen sichtbar sein, sofern nicht
die Strecken durch ständige Beleuchtung erhellt sind.
6. In niedrigen Strecken hat die Förderung mittels sogenannter
Schlepphaken zu geschehen, sofern ohne diese für den Schlepper die
Gefahr der Handquetschung besteht.
Pferdeförderung.
8 32.
1. Bei Pferdeförderung unter Tage darf nur im Schritt ge—
fahren werden.
2. Der Pferdeführer kann den ersten Wagen, wenn er leer ist,
und wenn die Verhältnisse es gestatten, zum Fahren benutzen.
Das Pferd muß einen Zügel haben, den der Führer jederzeit er—
reichen kann. Das Licht des Pferdeführers muß entgegenkommenden
Personen stets sichtbar getragen oder aufgehängt werden. Bei
günstiger Streckenhöhe und Breite kann der Betriebsführer dem
Pferdeführer auch das Fahren auf dem ersten beladenen Wagen
gestatten. Diese Erlaubnis muß unter genauer Bezeichnung der in
Frage kommenden Strecken ins Zechenbuch eingetragen werden.
Wenn die Streckenverhältnisse ein Fahren des Pferdeführers über-
haupt nicht gestatten, so muß derselbe mit der brennenden Lampe
vor oder neben dem Pferde hergehen. Der letzte Wagen ist mit
einer rot leuchtenden Schlußlaterne zu versehen.
Der übrigen Belegschaft ist das Fahren in Pferdezügen
verboten, wenn solches nicht vom Revierbeamten besonders ge-
nehmigt ist.
§. 33.
1. Das Pferd darf erst nach Kuppelung sämtlicher Wagen vor
den Zug gespannt und muß vor Abkuppelung der Wagen ab-
gespannt werden.
2. Der Schwengel zur Befestigung der Zugstränge ist so an-
zubringen, daß er nicht auf der Streckensohle schleifen kann.
3. Vor dem Einheben entgleister Förderwagen ist das Pferd
abzuspannen.