Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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5. Bei Handförderung unter Tage muß das Licht des 
Schleppers entgegenkommenden Personen sichtbar sein, sofern nicht 
die Strecken durch ständige Beleuchtung erhellt sind. 
6. In niedrigen Strecken hat die Förderung mittels sogenannter 
Schlepphaken zu geschehen, sofern ohne diese für den Schlepper die 
Gefahr der Handquetschung besteht. 
Pferdeförderung. 
8 32. 
1. Bei Pferdeförderung unter Tage darf nur im Schritt ge— 
fahren werden. 
2. Der Pferdeführer kann den ersten Wagen, wenn er leer ist, 
und wenn die Verhältnisse es gestatten, zum Fahren benutzen. 
Das Pferd muß einen Zügel haben, den der Führer jederzeit er— 
reichen kann. Das Licht des Pferdeführers muß entgegenkommenden 
Personen stets sichtbar getragen oder aufgehängt werden. Bei 
günstiger Streckenhöhe und Breite kann der Betriebsführer dem 
Pferdeführer auch das Fahren auf dem ersten beladenen Wagen 
gestatten. Diese Erlaubnis muß unter genauer Bezeichnung der in 
Frage kommenden Strecken ins Zechenbuch eingetragen werden. 
Wenn die Streckenverhältnisse ein Fahren des Pferdeführers über- 
haupt nicht gestatten, so muß derselbe mit der brennenden Lampe 
vor oder neben dem Pferde hergehen. Der letzte Wagen ist mit 
einer rot leuchtenden Schlußlaterne zu versehen. 
Der übrigen Belegschaft ist das Fahren in Pferdezügen 
verboten, wenn solches nicht vom Revierbeamten besonders ge- 
nehmigt ist. 
§. 33. 
1. Das Pferd darf erst nach Kuppelung sämtlicher Wagen vor 
den Zug gespannt und muß vor Abkuppelung der Wagen ab- 
gespannt werden. 
2. Der Schwengel zur Befestigung der Zugstränge ist so an- 
zubringen, daß er nicht auf der Streckensohle schleifen kann. 
3. Vor dem Einheben entgleister Förderwagen ist das Pferd 
abzuspannen.
	        
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