Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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2. Zum Zwecke des Anschlagens der Wagen an das Seil 
(Kette) bei ständig umlaufenden Fördereinrichtungen tritt die Vor- 
schrift des Abs. 1 außer Kraft, sofern das Einfallen des Brems- 
berges ein direktes Anschlagen der Wagen an das Seil (ohne 
Gestell) gestattet und die Seilgeschwindigkeit 1 m in der Sekunde 
nicht übersteigt. 
3. Arbeiten an der Fördereinrichtung dürfen erst vorgenommen 
werden, nachdem die beweglichen Teile und die Fördergefäße zu- 
verlässig festgestellt sind. 
Sicherung der Zugänge. 
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An Schachtfüllörtern mit zweiseitiger Bedienung sind die 
beiden Förderseiten unmittelbar am Schachte durch einen gesicherten 
Fahrweg zu verbinden. 
8 40. 
1. Die in Betrieb stehenden Schächte, Aufzüge, Gesenke und 
Bremsberge mit Gestellförderung müssen mit Verschlüssen versehen 
ein, die verhindern, daß die Fördergefäße ohne Oeffnung des Ver— 
schlusses hineingeschoben werden können. Außerdem ist vor jedem 
Fördertrumm zum Schutze gegen Abgleiten der An- und Abschläger 
eine Fußleiste, und falls der Verschluß nicht selbsttätig wirkt oder 
nicht derartig eingerichtet ist, daß er auch im geöffneten Zustande 
gegen Absturz schützt, eine eiserne Querstange als Stütze für die 
An- und Abschläger in angemessener Höhe anzubringen. 
2. Bei Bremsbergen ohne Gestellförderung genügt ein ein— 
facher Verschluß unter Wagenhöhe. 
3. Wer Verschlüsse geöffnet hat oder offen findet, hat sie, 
bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen. 
4. Am unteren Ende der Bremsberge über Tage ist eine feste 
Prellvorrichtung anzubringen. 
Verbindung von Seil und Fördergefäß. 
» §41. 
1. Die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß ist so 
herzustellen, daß sie sich nicht zufällig lösen kann. 
 
	        
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