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2. Zum Zwecke des Anschlagens der Wagen an das Seil
(Kette) bei ständig umlaufenden Fördereinrichtungen tritt die Vor-
schrift des Abs. 1 außer Kraft, sofern das Einfallen des Brems-
berges ein direktes Anschlagen der Wagen an das Seil (ohne
Gestell) gestattet und die Seilgeschwindigkeit 1 m in der Sekunde
nicht übersteigt.
3. Arbeiten an der Fördereinrichtung dürfen erst vorgenommen
werden, nachdem die beweglichen Teile und die Fördergefäße zu-
verlässig festgestellt sind.
Sicherung der Zugänge.
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An Schachtfüllörtern mit zweiseitiger Bedienung sind die
beiden Förderseiten unmittelbar am Schachte durch einen gesicherten
Fahrweg zu verbinden.
8 40.
1. Die in Betrieb stehenden Schächte, Aufzüge, Gesenke und
Bremsberge mit Gestellförderung müssen mit Verschlüssen versehen
ein, die verhindern, daß die Fördergefäße ohne Oeffnung des Ver—
schlusses hineingeschoben werden können. Außerdem ist vor jedem
Fördertrumm zum Schutze gegen Abgleiten der An- und Abschläger
eine Fußleiste, und falls der Verschluß nicht selbsttätig wirkt oder
nicht derartig eingerichtet ist, daß er auch im geöffneten Zustande
gegen Absturz schützt, eine eiserne Querstange als Stütze für die
An- und Abschläger in angemessener Höhe anzubringen.
2. Bei Bremsbergen ohne Gestellförderung genügt ein ein—
facher Verschluß unter Wagenhöhe.
3. Wer Verschlüsse geöffnet hat oder offen findet, hat sie,
bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.
4. Am unteren Ende der Bremsberge über Tage ist eine feste
Prellvorrichtung anzubringen.
Verbindung von Seil und Fördergefäß.
» §41.
1. Die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß ist so
herzustellen, daß sie sich nicht zufällig lösen kann.