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2. Wird bei Förderung auf geneigter Bahn der Förderwagen
unmittelbar am Seile befestigt, so muß er, abgesehen von ständig
umlanfenden Fördereinrichtungen angeschlagen werden, bevor er in
das Gleis gerückt ist.
3. Wird das Gegengewicht durch leere Wagen gebildet, so
dürfen die vollen Wagen erst eingerückt werden, nachdem die leeren
Wagen angeschlagen sind.
Fördergestelle.
§ 42.
1. Alle Fördergestelle sind derart mit einem Boden (Belag)
zu versehen, daß niemand hindurchtreten kann.
2. Aufgeschobene Förderwagen müssen in geeigneter Weise
gegen Abrollen gesichert werden.
Bremswerke.
§ 43.
1. Die Bremswerke müssen fest verlagert and mit einer zu-
verlässigen, selbsttätigen Bremsvorrichtung versehen sein. Für
Bremsräder oder Pfeilerbremsen, die bei Herstellung ansteigender
Betriebe zum Abbremsen des Haufwerks dienen, wird eine feste
Verlagerung nicht verlangt.
2. Der Stand des Bremsers ist geräumig und so anzulegen,
daß dieser seine Arbeit ohne Gefahr verrichten kann.
Die Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Begiun der
Förderung davon überzeugen, daß die Bremsvorrichtung in betriebs-
sicherem Zustand ist. Die Förderung darf erst beginnen, nachdem
etwaige Mängel beseitigt sind.
4. Es ist verboten, den gelüfteten Bremshebel festzustellen oder
aufzuhängen.
5. In Bremsbergen, in denen die Hauer oder Schlepper selbst
das Fördergefäß abbremsen, müssen die Bremswerke von jedem
Anschlagspunkt aus leicht gehandhabt werden können; hierbei darf
der Arbeiter nicht genötigt sein, in den Bremsberg zu treten.
Land-Verord. Band XXILII. 11