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Haspel und Kabelwinden.
* 44.
1. Haspelvorrichtungen über Schächten und Gesenken sind so
einzurichten, daß die Fördergefäße ohne Gefahr für die damit be-
schäftigten und für die im Gesenk befindlichen Arbeiter abgezogen
und eingehängt werden können.
2. Jeder Handhaspel muß mit Fängern und Vorstecknägeln
oder einer anderen sicheren Sperrvorrichtung, jeder maschinell be-
triebene Haspel mit einer sicher wirkenden Bremsvorrichtung ver-
sehen sein.
3. Die zum Aufwinden oder Herablassen schwerer Stücke be-
nutzten Kabelwinden müssen mit einer zuverlässigen Bremse, zwei
Sperrklinken und doppeltem Getriebeeingriff ausgerüstet setn.
Fördermaschinen.
g 46.
1. An jeder Fördermaschine für Schächte von mehr als 20 m
feigerer Teufe muß angebracht sein:
a) ein vom Stande des Maschinenwärters aus zu bedienendes
Absperrventil oder ein Stromausschalter,
b) eine zuverlässige, unmittelbar auf jede Seiltrommel oder
Treibscheibe wirkende Bremsvorrichtung,
0 ein Teufenzeiger,
d) eine Warnschelle, welche die Annäherung der Fördergefäße
an die Hängebank rechtzeitig anzeigt.
2. Ausnahmen von den Bestimmungen unter b, c und d kann
der Revierbeamte gestatten.
Besondere Einrichtungen beim Schachtabteufen.
8 46.
1. Beim Schachtabteufen sind Vorrichtungen zur Führung des
Fördergefäßes vom Tage aus bis mindestens 50 m über der
Schachtsohle anzubringen.
2. Die Fördergefäße dürfen nur bis auf Handbreite unter den
Rand gefüllt werden.