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nicht nur an der Empfangs-, sondern auch an der Aufgabestelle
erkenntlich ist.
2. Sind in einem Schachte mehrere Förderungen in Betrieb,
so muß für jede eine besondere Signalvorrichtung vorhanden sein.
Die Signale der einzelnen Förderungen müssen sich leicht unter-
scheiden lassen.
3. Dem Maschinenwärter dürfen in der Regel die Signale
nur von dem Abnehmer auf der Hängebank oder, wenn nicht zu
Tage gefördert werden soll, nur von dem auf der oberen Sohle
angestellten Abnehmer gegeben werden. Bei Arbeiten im Schacht
können die Signale auf Anordnung des Betriebsführers von den
Schachthauern unmittelbar dem Maschinenwärter gegeben werden.
4. Maschinenwärter und Bremser dürfen die Fördereinrichtung
nicht in Gang setzen, bevor sie das Signal hierzu erhalten haben.
An allen Punkten, wo Signale abtriegeben oder empfangen
werden, muß ihre Bedeutung auf Tafeln deutlich lesbar verzeichnet
sein, in Bremsbergen jedoch nur am Juße derselben und am
Standort des Bremsers. Die Signale sind vom Betriebsführer
festzusetzen und in das Zechenbuch einzutragen.
g 50.
Bei Hauptförderschächten sind zwischen dem Stande des
Maschinenwärters und der Hängebank sowie zwischen Hängebank
und Füllörtern der Hauptanschlagssohlen Sprachrohre oder Fern-
sprecher einzurichten, soweit der Revierbeamte keine Ausnahmen
genehmigt.
g 51.
In Bremsbergen und Förderabhauen sind ebenfalls zuver-
lässige Signalvorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, von den
einzelnen Anschlagspunkten nach dem Siande des Bremsers und
von hier nach dem untersten Anuschlagspunkt deutliche Signale
zu geben.