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VI. Fahrung.
Ausgänge.
8 52.
1. Jede selbständig für sich betriebene unterirdische Bergwerks-
anlage muß mindestens zwei von einander getrennte, fahrbare
Ausgänge nach der Erdoberfläche besitzen, die in ihrer ganzen Er—
streckung mindestens 30 m von einander entfernt, von allen Be—
triebspunkten des Grubengebäudes jederzeit erreichbar sind und nicht
in ein und demfelben Gebäude zu Tage ausgehen.
2. Solange der zweite fahrbare Ausgang noch nicht vorhanden
ist, dürfen nicht mehr als 40 Arbeiter gleichzeitig unterirdisch be-
schäftigt werden.
3. In besonderen Fällen kann für kleinere Werke von der
Forderung des zweiten fahrbaren Ausganges dauernd Abstand ge-
nommen werden. Es dürfen dann aber auf diesen Werken nicht
mehr als 25 Arbeiter gleichzeitig unter Tage beschäftigt werden.
4. Auf Werke die beim Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung
bereits in Förderung stehen, findet der Absatz 2 mit der Maßgabe
Anwendung, daß an Stelle der Zahl 40 die Zahl 60 tritt.
5. Das Ministerium kann in einzelnen besonderen Fällen Ver-
schärfungen oder Milderungen der in Absatz 2 und 4 getroffenen
Bestimmungen eintreten lassen.
8 53.
Von jeder Bauabteilung müssen wenigstens zwei sichere von
einander getrennt liegende Fluchtwege bis zu den Schächten oder
Hauptquerschlägen vorhanden sein.
Fahrschächte.
§ 54.
Bildet ein Fahrschacht eine Abteilung eines auch zu anderen
Zwecken dienenden Schachtes, so ist er von den übrigen Ab-
teilungen derartig abzuschneiden, daß die Fahrenden vor Be-
schädigung gesichert sind. Bei seigeren Schächten dürfen im Ver-