Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 38. 
1. In Förderschächten, für welche die Genehmigung zur Seil— 
ahrt (§ 57) nicht erteilt ist, ist die Benutzung des Seils zum 
Fahren nur den Aufsichtspersonen und den von diesen mit Be- 
suus oder Ausbesserung der Schächte beauftragten Personen 
gestattet. 
2. Bei unbefugter oder vorschriftswidriger Benutzung des Seils 
zum Fahren ist der Anschläger (Signalgeber) mit verantwortlich, 
wenn er die Benutzung geduldet hat. 
3. In den Füllörtern und auf den Hängebänken aller mit 
maschineller Förderungseinrichtung versehenen Schächte und Gefenke, 
für welche die Seilfahrt nicht genehmigt ist, muß das Verbot der 
Benutzung des Seils zum Fahren auf Tafeln in deutlicher Schrift 
ersichtlich gemacht werden. 
  
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Die zur Seilfahrt dienenden Schächte müssen neben der Seil— 
fahrteinrichtung von der tiefsten Sohle bis zu Tage, bezw. bis zur 
Hängebank mit Fahrten versehen sein. 
Fahrung in Bremsbergen, Bremsschächten, 
Gesenken, Rollöchern und Abhauen. 
9 60. 
1. Bei den in Betrieb stehenden Bremsbergen, Bremsschächten, 
Gesenken, Rollöchern oder Abhauen, die zur Förderung von mehr 
als einem Anschlagspunkt dienen, müssen besondere Fahrüberhauen 
oder sicher abgeschlagene Fahrabteilungen vorhanden sein, so daß 
die Arbeiter nicht in den Förderabteilungen zu fahren brauchen, 
um vor ihre Arbeit zu gelangen. 
Das Befahren der in Abs. 1 genannten Förderwege außer- 
halb der Fahrabteilung und das Ueberschreiten derselben während 
der Förderung ist untersagt. 
§ 61. 
1. Bei Bremsbergen und Abhauen, deren Einfallen ein direktes 
Anschlagen der Wagen an das Seil gestattet, kann von besonderen
	        
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