Full text : Lesebuch für Landwirtschaftliche Winterschulen und ähnliche Anstalten im Königreich Bayern.

2.  Von  den  Staatsämtern.  329

landesherrliche  Verordnung  vom  12.  Mai  1873).  Ohne  eine  specielle
Vorschrift  kann  eine  derartige  Beschränkung  der  Beamten  nicht  angenommen
  werden,  wie  dieselbe  auch  dem  Reichsbeamtengesetze
unbekannt  ıst.

Abgesehen  von  diesen  besonderen  Verpflichtungen  und  Beschränkungen
  ist  es  selbstverständlich,  dass  die  Staatsdiener  auch
alle  allgemeinen  Staatsbürgerpflichten  zu  erfüllen  haben,  soweit  nicht
das  Gesetz  eine  Ausnahme  für  sie  feststellt.

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3)  Verfolgung  der  Pflichtverletzungen  der  Beamten  !,

Die  Staatsdiener  können  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
in  verschiedenartigster  Weise  verletzen.  Gegen  solche  mögliche
Verletzungen  müssen  dem  Staate  Reaktionsmittel  zu  Grebote  stehen.
Letztere  gehören  drei  verschiedenen  Rechtsgebieten  an:  a.  dem  des
Kriminalrechtes,  b.  dem  des  Privatrechtes,  c.  dem  des  Disciplinarrechtes.


a.  Die  schwersten  Pflichtverletzungen  der  Beamten  sind  durch
das  Strafgesetzbuch  in  ihrem  'Thatbestand  bestimmt  und  mit  peinlichen
  Strafen  bedroht.  Es  hängt  ganz  von  den  positiven  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuches  ab,  welche  Pflichtverletzungen  der
Beamten  peinlich  bestraft  werden  sollen.  Ein  allgemeines  Princip
lässt  sich  aus  dem  Begriff  des  Staatsamtes  nicht  herleiten.  Die  Anschauungen
  haben  hier  in  der  Gesetzgebung  sehr  gewechselt.  Zu
einer  Zeit,  wo  das  Dienstrecht  der  Beamten  noch  sehr  unentwickelt
war,  wurden  Vergehen  kriminell  bestraft,  welche  jetzt  nur  unter
die  immer  mehr  ausgebildete  Disciplinargewalt  fallen.  Der  Thatbestand
  eines  Amtsverbrechens  muss  genau  festgestellt  sein:  »nulla
poena  sine  lege«.  Die  peinlich  strafbaren  Verletzungen  der  Amtspflicht
  sind  entweder  uneigentliche  oder  eigentliche  Amtsdelikte.
Die  ersteren  bestehen  in  Handlungen,  welche  an  sich  allgemein
strafbar  sind,  welche  aber  mit  einer  grösseren  Strafe  bedroht  werden,
  falls  ein  Beamter  sie  verübt;  die  letzteren  bestehen  in  Hand-1

  A.W,  Heffter,  Ueber  Verbrechen  und  Disciplinarvergehen  der  Staatsund
  Kirchendiener.  Neues  Archiv  des  Kriminalrechtes  B.  XIII.  8.  2S  ff.  Derselbe,
  Die  strafrechtliche  und  diseiplinarische  Stellung  der  Staats-  und  Kirchendiener.
  Archiv  des  Kriminalrechtes.  Neue  Folge.  Jahrgang  1853.  8.  427  ff.
Dollmann,  Art.  Amtsverbrechen  und  Amtsvergehen.  Staatswörterbuch  B.  I.
S.  219  ff.  Hugo  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Strafrechts  2.  Aufl.  $  204  ff.
Meves,  in  Holtzendorff’s  Handbuch  des  deutschen  Strafrechtes  II.
S.  941  ff.  Besonders  jetzt  Labanda.a.  O.$  41.