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trachten: jede Theorie beruht auf der Isolation der Erscheinungen,
die die Natur oder die Wirklichkeit mit anderen nur vereint zeigt.
2. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Bundesrat und
Reichstag auf jeden Fall bei der in $ 3 abgegrenzten Vertragsklasse
diejenigen Organe sind, die die Umwandelung des Vertrages
zum Gesetze vornehmen. Dies muss als fester Pol betrachtet werden,
zu welchem Ergebnisse man auch komme; es ergiebt sich das aus
ihrer Eigenschaft als Gesetzgebungsfaktoren und ist nicht erst in
Abs. 3 des Artikels 11 angeordnet. Denn Voraussetzung ist ja,
dass es sich um Gegenstände handelt, die nur in Gesetzesforın
für Unterthanen und Behörden verbindlich sind.
Um dagegen zu untersuchen, ob sie auch beim eigentlichen
Vertragsabschlusse thätig sind, hat man seinen Ausgang davon
zu nehmen, dass Abs. 3 ihre Beschlässe mit Zustimmung und
Genehmigung bezeichnet.
Es ist eine merkwürdige, indessen oft sich zeigende Erscheinung
in der Wissenschaft, dass sie nach langen Irrwegen eine „Rettung“
gewissermaassen der einfachsten Formen vornehmen muss. Im
vorliegenden Falle liegt es so mit der Rechtsfigur der „Genehmigung“
bezw. „Zustimmung“. Trotzdem die Reichsverfassung selbst nicht
bloss an dieser Stelle von dieser Art der Funktionenverteilung zwischen
zwei Organen Gebrauch gemacht hat, haben sehr viele Schriftsteller
die in Rede stehenden Worte in unserem Falle ganz bei
Seite geschoben und ihnen jeden besonderen Sinn genommen.
Am schärfsten und nur in Einzelheiten inkorrekt hat Unger dagegen
angekämpft und versucht die natürliche Bedeutung der
Worte zur Geltung zu bringen.
In den meisten Fällen, wo die Reichsverfassung von Zustimmung!)
oder Genehmigung?) spricht, ist die Sachlage die,
dass die beteiligten Organe in ihrer 'Thätigkeit an einander gebunden
sind; während das eine aber die eigentliche Funktion
hat, den dazu nötigen Willen bildet und schliesslich erklärt, hat
das andere Organ es verfassungsmässig in der Hand über dessen
1) z. B. Art. 24, Art. 26 mit Art. ]2.
9) So Art. 31; wegen der Verordnungen, die der Genehmigung des
Reichstags unterliegen, cf. Laband im Handbuche S. 49; Gorius 1875
S. 540; Seydel Konm. S, 192, und beiHoltzendorffund Brentano 1879
S. 292.