108 Rechtspflege. Strafrecht. Strafgesetzbuch. 850.
d) Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
oder unterhält. Wegen Untreue strafbar sind Vormünder, Testamentsvollstrecker,
Bevollmächtigte und obrigkeitlich verpflichtete Personen,
die absichtlich ihre Pflegebefohlenen oder Auftraggeber benachteiligen?).
e) Urkundenfälschung begeht, wer von einer durch ihn
oder durch einen anderen gefälschten öffentlichen oder zum Beweise von
Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblichen privaten Urkunde zum Zweck
einer Täuschung Gebrauch macht. Schwerere Strafe tritt ein, wenn damit
ein Vermögensvorteil oder eine Schadenzufügung beabsichtigt wird,
noch schwerere, wenn es sich in diesem Falle um eine öffentliche Urkunde
handelt. Unter Strafe gestellt sind auch die Urkundenvernichtung, die Grenzverrückung,
der Gebrauch falschen Stempelpapiers, falscher Stempel= und
Postmarken und gefälschter ärztlicher Zeugnisses).
f) Als strafbarer Eigennutz sind verboten das gewerbsmäßige
Glückspiel und dessen Gestattung in öffentlichen Lokalen, sowie die
unbefugte Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungens5),
das Beiseitebringen von Vermögensstücken bei drohender Zwangsvollstreckung,
die rechtswidrige Wegnahme beweglicher Sachen aus dem
Besitz des Nutznießers oder Pfandgläubigers und der Gebrauch verpfändeter
Sachen durch den Pfandleiher 7), die unberechtigte Aneignung verschlossener
Munition, das unberechtigte Jagen und Fischenss), das unerlaubte
Kreditgeben an Minderjährige und der Wucher 9). — Als Verletzung
fremder Geheimnisse werden bestraft das Eröffnen
verschlossener Briefe und Urkunden und die Verletzung von Privatgeheimnissen
durch Rechtsanwälte, Notare und Medizinalpersonen0).
34) § 263—266 u. 264a (G. 19. Juni 12 Ziff. 6.
35) §267—280 nebst 360“, 5, 363, 364 (8 276 nebst 360“, 364 Abs. 2 in
Fassung des G. 13. Mai 91 RGB. 107); die folgenden den Bankerott betreffenden
8 281—283 sind durch die Konk O. (§ 48“" d. W.) ersetzt.
36) StGB. 8 284—286, verb. § 36014; der folgende § 287 ist durch das
Markenschutz G. (§ 921d. W.) ersetzt. — In Preußen ist ferner das Spielen in auswärtigen
Lotterien verboten u. der Losehandel beschränkt § 561 d. W.
37) StGB. §288—290 (288 Abs. 1 erg. G. 19. Juni 12 RGB. 395 Ziff. 2b).
35) § 291—296a, verb. § 36810 u. 3704. — Anbordnahme gefährdender
Gegenstände § 297 u. Dienstentziehung der Schiffsleute § 298.
39) § 301—3026. Einfügung der den Wucher (§ 423 d. W.) betreffenden
l# 302a —e u. Anderung des § 36012 G. 24. Mai 80 (RGB. 109) Art. 1, 2 u. G.
19. Juni 93 (RGB. 197) Art. I.
10) StGB. 8 289, 300.