Full text : Staatsbürgerkunde.

108  Rechtspflege.  Strafrecht.  Strafgesetzbuch.  850.

d)  Betrug  begeht,  wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen
rechtswidrigen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen,  das  Vermögen  eines
anderen  dadurch  beschädigt,  daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher  oder  durch
Entstellung  oder  Unterdrückung  wahrer  Tatsachen  einen  Irrtum  erregt
oder  unterhält.  Wegen  Untreue  strafbar  sind  Vormünder,  Testamentsvollstrecker,
  Bevollmächtigte  und  obrigkeitlich  verpflichtete  Personen,
die  absichtlich  ihre  Pflegebefohlenen  oder  Auftraggeber  benachteiligen?).

e)  Urkundenfälschung  begeht,  wer  von  einer  durch  ihn
oder  durch  einen  anderen  gefälschten  öffentlichen  oder  zum  Beweise  von
Rechten  oder  Rechtsverhältnissen  erheblichen  privaten  Urkunde  zum  Zweck
einer  Täuschung  Gebrauch  macht.  Schwerere  Strafe  tritt  ein,  wenn  damit
ein  Vermögensvorteil  oder  eine  Schadenzufügung  beabsichtigt  wird,
noch  schwerere,  wenn  es  sich  in  diesem  Falle  um  eine  öffentliche  Urkunde
handelt.  Unter  Strafe  gestellt  sind  auch  die  Urkundenvernichtung,  die  Grenzverrückung,
  der  Gebrauch  falschen  Stempelpapiers,  falscher  Stempel=  und
Postmarken  und  gefälschter  ärztlicher  Zeugnisses).

f)  Als  strafbarer  Eigennutz  sind  verboten  das  gewerbsmäßige
  Glückspiel  und  dessen  Gestattung  in  öffentlichen  Lokalen,  sowie  die
unbefugte  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien  und  Ausspielungens5),
das  Beiseitebringen  von  Vermögensstücken  bei  drohender  Zwangsvollstreckung,
  die  rechtswidrige  Wegnahme  beweglicher  Sachen  aus  dem
Besitz  des  Nutznießers  oder  Pfandgläubigers  und  der  Gebrauch  verpfändeter
  Sachen  durch  den  Pfandleiher  7),  die  unberechtigte  Aneignung  verschlossener
  Munition,  das  unberechtigte  Jagen  und  Fischenss),  das  unerlaubte
  Kreditgeben  an  Minderjährige  und  der  Wucher  9).  —  Als  Verletzung
  fremder  Geheimnisse  werden  bestraft  das  Eröffnen
verschlossener  Briefe  und  Urkunden  und  die  Verletzung  von  Privatgeheimnissen
  durch  Rechtsanwälte,  Notare  und  Medizinalpersonen0).

34)  §  263—266  u.  264a  (G.  19.  Juni  12  Ziff.  6.

35)  §267—280  nebst  360“,  5,  363,  364  (8  276  nebst  360“,  364  Abs.  2  in
Fassung  des  G.  13.  Mai  91  RGB.  107);  die  folgenden  den  Bankerott  betreffenden
8  281—283  sind  durch  die  Konk  O.  (§  48“"  d.  W.)  ersetzt.

36)  StGB.  8  284—286,  verb.  §  36014;  der  folgende  §  287  ist  durch  das
Markenschutz  G.  (§  921d.  W.)  ersetzt.  —  In  Preußen  ist  ferner  das  Spielen  in  auswärtigen
  Lotterien  verboten  u.  der  Losehandel  beschränkt  §  561  d.  W.

37)  StGB.  §288—290  (288  Abs.  1  erg.  G.  19.  Juni  12  RGB.  395  Ziff.  2b).

35)  §  291—296a,  verb.  §  36810  u.  3704.  —  Anbordnahme  gefährdender
Gegenstände  §  297  u.  Dienstentziehung  der  Schiffsleute  §  298.

39)  §  301—3026.  Einfügung  der  den  Wucher  (§  423  d.  W.)  betreffenden
l#  302a  —e  u.  Anderung  des  §  36012  G.  24.  Mai  80  (RGB.  109)  Art.  1,  2  u.  G.
19.  Juni  93  (RGB.  197)  Art.  I.

10)  StGB.  8  289,  300.