Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Prokocollant“  beizufügen,  sowie  in  Untersuchungssachen  auch  fernerhin  von  jedem  Protocollführer
  bei  der  Unterschrift  noch  außerdem  seine  Qualisication  als  immatrikulirter
Notar  zu  erwähnen  ist.

.  5.

Es  bedarf  daher  zu  den  mit  Actuariaksarbeiken  verbundenen  Anstellungen,  und  daher
auch  namentlich  zu  den  Anstellungen  als  Seade=  oder  Gerichtsschreiber,  niche  mehr,
wie  bisher,  der  Beibringung  von  Actuariaksscheinen.  Auch  soll  fürs  Künftige  der  blose
Approbationsschein  hinreichende  Legitimation  zur  Uibernahme  einer  Gerichtshalterei  gewähren.


.  4.

Nach  erlangtem  Approbationsscheine  können  auch  die  blosen  Accessisten  in  den  Aemtern
  und  Gerichtsstellen,  in  Städten  und  auf  dem  Lande,  mit  dem  Actuariatseide  belege,
und  sodann,  nach  den  Bestimmungen  des  1sten  und  2ten  Paragraphen,  zu  Actuariatsarbeiten
  aller  Art,  und  namentlich  auch  zum  Protocolliren,  gebraucht  werden.

ß.  5.

Dagegen  haben  sich  alle  andere  in  einem  Gerichte  angestellte,  mit  Approbations-—
scheinen  nicht  versehene  Personen,  gleichviel  mit  welchem  Praͤdicate  sie  angestellt  sind,
und  ob  sie  den  akademischen  Cursus  zuruͤckgelegt  und  das  Facultaͤtsexamen  bestanden
haben,  oder  nicht,  des  Registrirens  von  nun  an  zu  enthalten.

C.  6.

Unter  vorstehender  Vorschrift  nicht  begriffen  ist  jedoch  das  Praͤsentiren  eingehender
Schriften  und  Saͤtze  und  das  Fertigen  der  Bemerkungen  uͤber  erfolgte  Insinuationen
und  Absendung  von  Schriften  und  Acten.  Vielmehr  soll  auch  den,  nach  Paragraph  1.,
nicht  legitimirten,  in  einem  Gerichte  angestellten  Personen  fernerhin  nachgelassen  seyn,
Pracsentata  und  Insinuations=  und  Transmissions-Registraturen  zu  machen,  sowie  auch
alle  in  Prokocollführung  nicht  bestehenden,  in  den  Gerichten  vorkommenden  Arbeiken  zu
verrichten,  in  sofern  sie  nur  dazu  gehörig  verpflichtet  sind.

L.  7.

Allen  unker  vorstehender  Ausnahme  (§.  6.)  niche  begriffenen  Registracuren,  welche,
nach  Publication  dieses  Gesetzes,  den  Bestimmungen  des  ü1sten  Paragraphen  enegegen
geferrigt  werden,  soll  eine  recheliche  Wirkung  niche  beigelege,  wegen  jeder  Uibertretung
der  gedachten  Bestimmung,  sowie  der  Vorschrife  des  26en  Paragraphen  aber  niche  nur