Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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1)  An  Stelle  des  g.  2.  der  gedachten  Verordnung  tritt  folgende  Vorschrift:
Isolirt  heißen  diejenigen  Gebaͤude,  welche  ohne  sonstigen  feuerefaͤhrlichen
  Zusammenhang  von  fremden  Gebaͤuden  wenigslens  fuͤnfundert
  Fuß  entfernt  sind.  Ein  Gehoͤft,  d.  h.  ein  Komplexus  von
Gebaͤuden,  welche  zu  Einer  Hofstelle  gehoͤren  und  Einen  Besitzer  haben,
  werden  den  einzelnen  Gebaͤuden  gleichgestellt,  insofern  die  zu  diesem
  Gehoͤft  gehoͤrigen  Gebaͤude  dritter  Klasse  nicht  einen  Taxwerth

von  zwoͤlfhundert  Thalern  uͤbersteigen.

2)  Unter  Abänderung  der  desfallsigen  Vorschrift  im  §F.  4.  der  obigen  Verordnung
  wird  das  Beitragsverhältniß  der  dritten  Klasse  Abtheilung  A.
dahin  bestimmt,  daß  dieselbe  dreimal  so  viel  wie  die  erste  Klasse  zu  dem
jedesmaligen  Bedarf  aufbringt.

3)  Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1862.  in  Kraft.

Ich  ermachtige  Sie,  diesen  Meinen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung
zu  publiziren.

Berlin,  den  4.  Februar  1861.

Wilhelm.
Gr.  v.  Schwerin.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Lofbuchdruckerei
der).