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1) An Stelle des g. 2. der gedachten Verordnung tritt folgende Vorschrift:
Isolirt heißen diejenigen Gebaͤude, welche ohne sonstigen feuerefaͤhrlichen
Zusammenhang von fremden Gebaͤuden wenigslens fuͤnfundert
Fuß entfernt sind. Ein Gehoͤft, d. h. ein Komplexus von
Gebaͤuden, welche zu Einer Hofstelle gehoͤren und Einen Besitzer haben,
werden den einzelnen Gebaͤuden gleichgestellt, insofern die zu diesem
Gehoͤft gehoͤrigen Gebaͤude dritter Klasse nicht einen Taxwerth
von zwoͤlfhundert Thalern uͤbersteigen.
2) Unter Abänderung der desfallsigen Vorschrift im §F. 4. der obigen Verordnung
wird das Beitragsverhältniß der dritten Klasse Abtheilung A.
dahin bestimmt, daß dieselbe dreimal so viel wie die erste Klasse zu dem
jedesmaligen Bedarf aufbringt.
3) Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1862. in Kraft.
Ich ermachtige Sie, diesen Meinen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung
zu publiziren.
Berlin, den 4. Februar 1861.
Wilhelm.
Gr. v. Schwerin.
An den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Lofbuchdruckerei
der).