Zur Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ist es
erforderlich, daß die Vorstandsmitglieder unter
Angabe der Gegenstände der Verhandlung geladen
und daß mit Einschluß des Vorstehers mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wer
am Erscheinen verhindert ist, hat dies unverzüg-
lich dem Vorsteher anzuzeigen. Dieser hat als-
dann den stellvertretenden Beisitzer zu laden.
Muß der Vorstand wegen Beschlußunfähig-
keit zum zweiten Male zur Beratung über den-
selben Gegenstand zusammenberufen werden, so
ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Bei der zweiten Zu-
sammenberufung soll auf diese Bestimmung aus-
drücklich hingewiesen werden.
§ 9.
Die Genossenschaft hat auf ihre Kosten die
im Plane vorgesehenen und später etwa neu be-
schlossenen gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen
und zu unterhalten, sowie die sonst zur Bodenver-
besserung erforderlichen Arbeiten auszuführen.
Von der Mitgliederversammlung kann bestimmt
werden, daß einzelne Arbeiten durch Natural-
dienste der Genossen geleistet werden.
10.
Die Ausführung und Unterhaltung der ge-
meinschaftlichen Anlagen liegt dem Genossen-
schaftstechniker (§ 21) ob. Dieser hat das Bau-
programm aufzustellen, die besonderen Pläne
auszuarbeiten, die für die Verdingung erforder-
lichen Unterlagen zu beschaffen und zur Genehmi-
gung vorzulegen, überhaupt alle für das zweck-
mäßige Ineinandergreifen der Arbeiten not-
wendigen Maßnahmen rechtzeitig anzuregen und
vorzubereiten, die Ausführung zu leiten und die
für Anderungs= und Ergänzungsanträge, für Ab-
schlagszahlungen und für die Abnahme erforder-
lichen Unterlagen anzufertigen.
Die Verträge für die Vergebung der Arbeiten
bei der ersten Herstellung der Anlagen bedürfen
der Zustimmung des Meliorationsbaubeamten,
dem der Beginn der Ausführungsarbeiten recht-
zeitig anzuzeigen ist. Auch im übrigen hat der
Vorstand in technischen Angelegenheiten während
der Bauausführung den Rat des Meliorations-
baubeamten einzuholen und zu berücksichtigen.
Nach Beendigung der ersten Ausführung der
Arbeiten nach dem Genossenschaftsplane hat der
Meliorationsbaubeamte die Anlagen abzunehmen
und festzustellen, ob das Unternehmen zweck= und
planmäßig und mit den von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Anderungen ausgeführt ist. Sollten
hierbei Nachmessungen erforderlich sein, so sind
sie unter Leitung des Meliorationsbaubeamten
vorzunehmen; die Kosten dieser Aufmessungen
sind von der Genossenschaft zu tragen.
9 11.
über die voraussichtlichen Ausgaben und
Einnahmen der Genossenschaft ist alle zwei Jahre
ein Haushaltsplan aufzustellen. »
In der gleichen Frist ist über die wirklich
entstandenen Ausgaben und Einnahmen Rech—
nung zu legen, die festzustellen und zu ent—
lasten ist.
8 12.
Die Beiträge der Genossen zu den Kosten der
erstmaligen, planmäßigen Ausführung der Ge—
nossenschaftsarbeiten richten sich nach den für die
einzelnen Grundstücke tatsächlich aufgewendeten
Kosten.
Über diese Beiträge führt der Vorstand eine
besondere Liste
An den übrigen Genossenschaftslasten sowie
an den etwaigen Nutzungen der gemeinschaftlichen
Anlagen nehmen die Genossen nach dem Verhält-
nisse der Fläche ihrer beitragspflichtigen Grund-
stücke teil. Zur Festsetzung dieses Beitrags-
verhältnisses stellt der Vorstand ein Kataster (Ver-
zeichnis der beitragspflichtigen Grundstücke mit
Angabe der Fläche) auf.
Nur durch einstimmigen Beschluß der Mit-
gliederversammlung kann bestimmt werden, daß
sämtliche Genossenschaftslasten (also auch die Kosten
der erstmaligen Ausführung) nach dem Verhält-
nisse der Fläche der beitragspflichtigen Grund-
stücke getragen werden und daß einzelne Grund-
stücke beitragsfrei bleiben.
13.
Die Liste über die im § 12 Abs. 1 bezeichneten
Beiträge sowie die von dem Vorstande auf Grund
des Katasters (§ 12 Abs. 2) aufzustellende
Beitragsliste ist vier Wochen lang zur Ein-
sicht der Genossen in der Wohnung des Vor-
stehers auszulegen. Die Auslegung ist vorher
ortsüblich in den Gemeinden, deren Bezirk ganz
oder teilweise dem Genossenschaftsgebiet angehört,
und in dem für die öffentlichen Bekanntmachungen
der Genosenschaft bestimmten Blatte bekanntzu-
machen.
8 14.
Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge
an den von dem Vorstande festzusetzenden Zahl-
tagen zur Genossenschaftskasse abzuführen. Bei
versäumter Zahlung hat der Vorsteher die fälligen
Beträge beizutreiben.
15.
Die Genossenschaft ist, unbeschadet der Ent-
schädigungspflicht nach § 5 Abs. 3 der Verordnung
vom 7. November 1914 (Gesetzsamml. S. 165)
berechtigt, auf den zu ihr gehörenden Grundstücken
die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks er-
forderlichen Arbeiten auszuführen und die
genossenschaftlichen Anlagen zu erhalten.