Contents: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

Zur Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ist es 
erforderlich, daß die Vorstandsmitglieder unter 
Angabe der Gegenstände der Verhandlung geladen 
und daß mit Einschluß des Vorstehers mindestens 
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wer 
am Erscheinen verhindert ist, hat dies unverzüg- 
lich dem Vorsteher anzuzeigen. Dieser hat als- 
dann den stellvertretenden Beisitzer zu laden. 
Muß der Vorstand wegen Beschlußunfähig- 
keit zum zweiten Male zur Beratung über den- 
selben Gegenstand zusammenberufen werden, so 
ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Mitglieder beschlußfähig. Bei der zweiten Zu- 
sammenberufung soll auf diese Bestimmung aus- 
drücklich hingewiesen werden. 
§ 9. 
Die Genossenschaft hat auf ihre Kosten die 
im Plane vorgesehenen und später etwa neu be- 
schlossenen gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen 
und zu unterhalten, sowie die sonst zur Bodenver- 
besserung erforderlichen Arbeiten auszuführen. 
Von der Mitgliederversammlung kann bestimmt 
werden, daß einzelne Arbeiten durch Natural- 
dienste der Genossen geleistet werden. 
10. 
Die Ausführung und Unterhaltung der ge- 
meinschaftlichen Anlagen liegt dem Genossen- 
schaftstechniker (§ 21) ob. Dieser hat das Bau- 
programm aufzustellen, die besonderen Pläne 
auszuarbeiten, die für die Verdingung erforder- 
lichen Unterlagen zu beschaffen und zur Genehmi- 
gung vorzulegen, überhaupt alle für das zweck- 
mäßige Ineinandergreifen der Arbeiten not- 
wendigen Maßnahmen rechtzeitig anzuregen und 
vorzubereiten, die Ausführung zu leiten und die 
für Anderungs= und Ergänzungsanträge, für Ab- 
schlagszahlungen und für die Abnahme erforder- 
lichen Unterlagen anzufertigen. 
Die Verträge für die Vergebung der Arbeiten 
bei der ersten Herstellung der Anlagen bedürfen 
der Zustimmung des Meliorationsbaubeamten, 
dem der Beginn der Ausführungsarbeiten recht- 
zeitig anzuzeigen ist. Auch im übrigen hat der 
Vorstand in technischen Angelegenheiten während 
der Bauausführung den Rat des Meliorations- 
baubeamten einzuholen und zu berücksichtigen. 
Nach Beendigung der ersten Ausführung der 
Arbeiten nach dem Genossenschaftsplane hat der 
Meliorationsbaubeamte die Anlagen abzunehmen 
und festzustellen, ob das Unternehmen zweck= und 
planmäßig und mit den von der Aufsichtsbehörde 
genehmigten Anderungen ausgeführt ist. Sollten 
hierbei Nachmessungen erforderlich sein, so sind 
sie unter Leitung des Meliorationsbaubeamten 
vorzunehmen; die Kosten dieser Aufmessungen 
sind von der Genossenschaft zu tragen. 
  
9 11. 
über die voraussichtlichen Ausgaben und 
Einnahmen der Genossenschaft ist alle zwei Jahre 
ein Haushaltsplan aufzustellen. » 
In der gleichen Frist ist über die wirklich 
entstandenen Ausgaben und Einnahmen Rech— 
nung zu legen, die festzustellen und zu ent— 
lasten ist. 
8 12. 
Die Beiträge der Genossen zu den Kosten der 
erstmaligen, planmäßigen Ausführung der Ge— 
nossenschaftsarbeiten richten sich nach den für die 
einzelnen Grundstücke tatsächlich aufgewendeten 
Kosten. 
Über diese Beiträge führt der Vorstand eine 
besondere Liste 
An den übrigen Genossenschaftslasten sowie 
an den etwaigen Nutzungen der gemeinschaftlichen 
Anlagen nehmen die Genossen nach dem Verhält- 
nisse der Fläche ihrer beitragspflichtigen Grund- 
stücke teil. Zur Festsetzung dieses Beitrags- 
verhältnisses stellt der Vorstand ein Kataster (Ver- 
zeichnis der beitragspflichtigen Grundstücke mit 
Angabe der Fläche) auf. 
Nur durch einstimmigen Beschluß der Mit- 
gliederversammlung kann bestimmt werden, daß 
sämtliche Genossenschaftslasten (also auch die Kosten 
der erstmaligen Ausführung) nach dem Verhält- 
nisse der Fläche der beitragspflichtigen Grund- 
stücke getragen werden und daß einzelne Grund- 
stücke beitragsfrei bleiben. 
13. 
Die Liste über die im § 12 Abs. 1 bezeichneten 
Beiträge sowie die von dem Vorstande auf Grund 
des Katasters (§ 12 Abs. 2) aufzustellende 
Beitragsliste ist vier Wochen lang zur Ein- 
sicht der Genossen in der Wohnung des Vor- 
stehers auszulegen. Die Auslegung ist vorher 
ortsüblich in den Gemeinden, deren Bezirk ganz 
oder teilweise dem Genossenschaftsgebiet angehört, 
und in dem für die öffentlichen Bekanntmachungen 
der Genosenschaft bestimmten Blatte bekanntzu- 
machen. 
8 14. 
Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge 
an den von dem Vorstande festzusetzenden Zahl- 
tagen zur Genossenschaftskasse abzuführen. Bei 
versäumter Zahlung hat der Vorsteher die fälligen 
Beträge beizutreiben. 
15. 
Die Genossenschaft ist, unbeschadet der Ent- 
schädigungspflicht nach § 5 Abs. 3 der Verordnung 
vom 7. November 1914 (Gesetzsamml. S. 165) 
berechtigt, auf den zu ihr gehörenden Grundstücken 
die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks er- 
forderlichen Arbeiten auszuführen und die 
genossenschaftlichen Anlagen zu erhalten.