Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No.  79.)  Koͤnigl.  Befehl  wegen  Ausschließung  der  Mitglieder  der  Provinzial-Domainen=Verwaltungen
  von  Erwerbung  der  Domainen-Grundstücke  ihrer  Provinz.
Vom  29sten  Februar  1812.

De-  Gesetz  vom  18ten  April  1764.,  welches  Kriegesräthe,  so  lange  sie
im  Staatsdienste  stehen,  von  allen  Arten  von  Pachtungen  ausschließt,  darf
seiner  Absicht  nach,  um  Mißbräuche  zu  verhüten,  bei  den  Domainen-Verdußerungen
  nicht  ohne  Anwendung  bleiben.  Ich  will  diese  jedoch,  nach  Ihrem
  Antrage,  dahin  hiemit  bestimmen,  daß  Mitgliedern  der  Provinzial-Domainen-Verwaltungen
  zwar  die  Erwerbung  von  Domainen-Grundstücken  in
andern  Provinzen,  als  in  welchen  sie  angestellt  sind  und  arbeiten,  ohne  weiteres,
  in  derselben  Provinz  aber  nur  nach  vorgängiger  Dispensation  des  Chefs
der  obern  Domainen  Verwaltung  auf  den  Antrag  des  Präsidenten  der  Provinzial-Verwaltung,
  sowohl  direkte,  als  durch  Cession  nachgelassen  sepn  soll.
Ich  überlasse  Ihnen  hiernach  zu  verfügen.

Berlin,  den  29sten  Februar  1812.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsbanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.