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(No. 79.) Koͤnigl. Befehl wegen Ausschließung der Mitglieder der Provinzial-Domainen=Verwaltungen
von Erwerbung der Domainen-Grundstücke ihrer Provinz.
Vom 29sten Februar 1812.
De- Gesetz vom 18ten April 1764., welches Kriegesräthe, so lange sie
im Staatsdienste stehen, von allen Arten von Pachtungen ausschließt, darf
seiner Absicht nach, um Mißbräuche zu verhüten, bei den Domainen-Verdußerungen
nicht ohne Anwendung bleiben. Ich will diese jedoch, nach Ihrem
Antrage, dahin hiemit bestimmen, daß Mitgliedern der Provinzial-Domainen-Verwaltungen
zwar die Erwerbung von Domainen-Grundstücken in
andern Provinzen, als in welchen sie angestellt sind und arbeiten, ohne weiteres,
in derselben Provinz aber nur nach vorgängiger Dispensation des Chefs
der obern Domainen Verwaltung auf den Antrag des Präsidenten der Provinzial-Verwaltung,
sowohl direkte, als durch Cession nachgelassen sepn soll.
Ich überlasse Ihnen hiernach zu verfügen.
Berlin, den 29sten Februar 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsbanzler Freiherrn von Hardenberg.