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(Nr. 4519.) Privilegium wegen Ausgabe von zwei Millionen Thalern Prioritaͤts-Obligationen
der Magdeburg-Coͤthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. Vom
28. August 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem von Seiten der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft
auf Grund des in der Generalversammlung vom 10. April 1856.
gefatzten Beschlusses darauf angetragen ist, ihr zur Beschaffung der zur Erauung
einer Zweigbahn von Stapfurt nach Lödderburg, Anlage von Geleis-Verbindungen
mit der Saline zu Schönebeck und dem Salzschacht zu Staßfurt,
Erweiterung der Bahnhöfe zu Magdeburg und Leipzig, Verbesserung des
zweiten Geleises zwischen Magdeburg und Leipzig und Vermehrung der Transportmittel
nöthigen Geldmittel, die Aufnahme einer Anleihe von zwei Millionen
Thalern gegen Ausstellung und Ausgabe auf den Inhaber lautender und
mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten, so ertheilen
Wir in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission
von 20,000 Stück Obligationen zu Einhundert Thalern unter nachstehenden
Bedingungen:
S. 1.
Die neuen Prioritaäks-Obligationen werden in fortlaufenden Nummern
"von 1. bis 20,000. nach dem unter C. beiliegenden Schema auf farbigem Papier
unter der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und Stellvertreters
im Direktorium ausgefertigt. Sie erhalten Zinskupons nach dem beigefügten
„Muster C. a. zu je fünf und fünf Jahren.
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium
abgedruckt.
g. 2.
· Diese Prioritäts-Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent
jährlich verzinset und die Insen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar
und 1. Juli jeden Jahres gezahlt. ·
An den Dividenden nehmen sie keinen Antheil, sie haben aber das Vorzugsrecht
vor dem Kapitale und den Dividenden der Stammaktien und stehen
nur dem Kapitale und den Zinsen der früher kreirten Prioritäts-Aktien und
Obligationen nach. Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlbschen und die Zinsupons