Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr.  4519.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  zwei  Millionen  Thalern  Prioritaͤts-Obligationen
  der  Magdeburg-Coͤthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.  Vom
28.  August  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  von  Seiten  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn-Gesellschaft
  auf  Grund  des  in  der  Generalversammlung  vom  10.  April  1856.
gefatzten  Beschlusses  darauf  angetragen  ist,  ihr  zur  Beschaffung  der  zur  Erauung
  einer  Zweigbahn  von  Stapfurt  nach  Lödderburg,  Anlage  von  Geleis-Verbindungen
  mit  der  Saline  zu  Schönebeck  und  dem  Salzschacht  zu  Staßfurt,
  Erweiterung  der  Bahnhöfe  zu  Magdeburg  und  Leipzig,  Verbesserung  des
zweiten  Geleises  zwischen  Magdeburg  und  Leipzig  und  Vermehrung  der  Transportmittel
  nöthigen  Geldmittel,  die  Aufnahme  einer  Anleihe  von  zwei  Millionen
  Thalern  gegen  Ausstellung  und  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  und
mit  Zinsscheinen  versehener  Prioritäts-Obligationen  zu  gestatten,  so  ertheilen
Wir  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission
von  20,000  Stück  Obligationen  zu  Einhundert  Thalern  unter  nachstehenden
Bedingungen:

S.  1.

Die  neuen  Prioritaäks-Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern
"von  1.  bis  20,000.  nach  dem  unter  C.  beiliegenden  Schema  auf  farbigem  Papier
  unter  der  faksimilirten  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und  Stellvertreters
im  Direktorium  ausgefertigt.  Sie  erhalten  Zinskupons  nach  dem  beigefügten
„Muster  C.  a.  zu  je  fünf  und  fünf  Jahren.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  das  gegenwärtige  Privilegium
abgedruckt.

g.  2.

·  Diese  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
jährlich  verzinset  und  die  Insen  in  halbjährlichen  Terminen  am  2.  Januar
und  1.  Juli  jeden  Jahres  gezahlt.  ·

An  den  Dividenden  nehmen  sie  keinen  Antheil,  sie  haben  aber  das  Vorzugsrecht
  vor  dem  Kapitale  und  den  Dividenden  der  Stammaktien  und  stehen
nur  dem  Kapitale  und  den  Zinsen  der  früher  kreirten  Prioritäts-Aktien  und
Obligationen  nach.  Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlbschen  und  die  Zinsupons