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erfolgt durch den Senat resp. die anderweitige Behörde, welche den
betreffenden Beamten angestellt hat.7
Beamte der Staatsanwaltschaft kann der Senat im Interesse
des Dienstes jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzen (s. unten
8§ 62, 6).5
11) Der Senat übt — nach Art. 23 der Verfassung — „die dem
Staate zustehende Oberaufsicht über die bürgerlichen Gemein-
den“ aus. Selbständig organisiert sind zur Zeit nur die Landgemein-
den (s. unten § 64). Die Oberaufsicht über die Verwaltung derselben
führt der Senat durch die den Landherrenschaften vorgesetzten Senats-
mitglieder, die sogenannten Landherren. Gegen alle Erlasse und Ver-
fügungen des Landherrn steht den Beteiligten die Beschwerde an den
Senat zu.ö3
12) Der Senat übt — nach Art. 23 der Verfassung — „die dem
Staate zustehende Oberaufsicht über die religiösen Gemeinden“
aus. Dieselbe besteht in dem Recht und der Pflicht, Übergriffe einer
Religionsgemeinschaft in die Sphäre des Staates oder einer anderen
Religionsgemeinschaft zu verhindern resp. zu beseitigen (s. unten § 65).
Der Senat hat ferner den gesetzmäßig zugelassenen nicht lutherischen
christlichen Religionsgemeinschaften" gegenüber (laut ausdrücklicher Be-
stimmung in den Konzessionen für dieselben) das Recht einer Bestäti-
gung der Predigerwahlen. Ferner ist der diesen Religionsgemeinschaften
vorgesetzten Senatskommission von der Wahl „anderer zur Abhaltung
des Gottesdienstes erforderlicher Personen“ Anzeige zu machen. Auch
den israelitischen Religionsgemeinschaften gegenüber übt der Senat her-
kömmlich das Recht einer Bestätigung der Predigerwahlen aus? (vgl.
unten 8 65).
Der evangelisch-lutherischen Kirche gegenüber steht nicht dem Senat
als solchem, sondern nur den lutherischen Mitgliedern desselben das
sogenannte Patronat zu (d. h. Bestätigung kirchlicher Verordnungen
1 Bezüglich der Richter Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 76.
2 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, 8 87.
3 Landgemeinde-Ordnung von 1871, Art. 23 u. 25.
4Bezüglich der Zulassung von Religionsgemeinschaften vgl. unten 8 65, II.
5 In Lübeck und Bremen hat der Senat den nicht lutherischen, resv. nicht
evangelischen Religionsgemeinden gegenüber außer der Bestätigung der Prediger-
wahlen noch eine Oberaufsicht über die Verwaltung des Gemeindevermögens.