Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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1510 ward Hamburg ausdrücklich als freie Reichsstadt anerkannt,“ 
und erst am 6. Juli 1618 ward ein von Dänemark als dem Inhaber 
der Grafschaft Holstein dagegen erhobener Widerspruch vom Reichs- 
kammergericht als unbegründet verworfen. Ja ein formelles Zu- 
geständnis der hamburgischen Unabhängigkeit abseiten Dänemarks — 
das gegen das Urteil des Reichskammergerichts Revision eingelegt 
hatte — ward erst durch den Gottorper Vergleich vom 27. Mai 176erzielt. 
Das Stadtregiment war in Hamburg — nachdem dieses that- 
sächlich selbständig geworden — wie in anderen Städten, Jahrhunderte 
lang ein streng aristokratisches. Der Rat gebot zuerst unumschränkt; 
doch pflegte er sich bei wichtigen Angelegenheiten der Zustimmung der 
Bürger zu versichern. Als Vertreter der letzteren fungierten dabei die 
schon im Stadtrecht von 1270 ausdrücklich erwähnten Wittigsten, zu 
denen die Alterleute der Handwerker und wahrscheinlich auch die von 
der Gemeinde unter Zuziehung des rector ecclesiae gewählten Kirch- 
geschworenen (Juraten) gehörten. Der Rat ergänzte sich selbst aus der 
Gilde der Reichen oder Kaufleute. Die Zahl seiner Mitglieder, deren 
Wahl auf Lebenszeit schon früh zur Regel wurde, schwankte zwischen 
18 und 24.4 Jährlich zwei= oder dreimal berief der Rat die gesamte 
Bürgerschaft zur „Bursprake“, d. h. zur Verlesung der Verordnungen 
und Satzungen, welche die Bürger zu beobachten hatten.5 
1 Eine stillschweigende Anerkennung lag schon darin, daß Hamburg seit 
1473 zu den Reichstagen konvoziert wurde. 
2 Dänemark war mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen. Da 
es jedoch eine Anrufung des Reichskammergerichts unterließ, wies Kaiser Ferdi- 
nand I. 1557 den Reichsfiskal an, gegen den König von Dänemark auf Aner- 
kennung der Reichsunmittelbarkeit Hamburgs zu klagen. 
* Vgl. den Aufsatz von Dr. Th. Schrader, „Der Streit um Hamburgs 
Reichsfreiheit“", im Feuilleton der Morgenausgabe des „Hamb. Correspond.“, 
18.—23. Juli 1890. 
Z Hierüber, wie über die ehemalige Trennung des Rats in sogenannte 
Dritteile (die Electi, Anssumti und Extramanentes) vgl. Lappenberg, Von der 
Ratswahl und Ratsverfassung zu Hamburg, Zeitschrift des Vereins für Hamb. 
Geschichte, Bd. 3, 1851, S. 287 ff 
5 In alter Zeit wurden in allen Städten die Gesetze (neue wie alte) durch 
die mehrmals im Jahr stattfindende Bursprake (Bürgersprache) abseiten des Rats 
von der Laube des Rathauses aus (ursprünglich vielleicht in freier Rede) den 
Bürgern verkündet. In neuerer Zeit war die Bursprake nur noch eine Verlesung 
bestimmter älterer Satzungen. Diese Verlesung ward in Hamburg und Lübeck bis
	        
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