Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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seiner Mitglieder vertreten. Der Senat bestimmt ferner, welches der 
senatorischen Mitglieder einer Deputation den Vorsitz in derselben zu 
führen hat. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle von einem 
anderen senatorischen Mitgliede der Deputation resp. von einem anderen 
dazu beauftragten Senatsmitgliede vertreten. An Stelle seiner Mit- 
glieder kann der Senat auch Syndici und Senatssekretäre zu sena- 
torischen Deputationsmitgliedern ernennen; doch können dieselben nicht 
den Vorsitz in der Deputation führen. Der Senat kann jederzeit 
einen Wechsel in den Personen eintreten lassen. 
II. Nicht senatorische Mitglieder. Die Zahl derselben ist 
in den einzelnen Deputationen eine sehr verschiedene. Doch ist sie 
immer erheblich größer als die der senatorischen Mitglieder. 
1. Unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewählte 
Mitglieder. Dieselben bilden die bei weitem überwiegende Zahl 
der nicht senatorischen Mitglieder. Ihre Wahl geschieht in folgender 
Weise: Die betr. Deputation, für die eine Neuwahl zu erfolgen hat, 
stellt einen Wahlaufsatz von drei Namen für jede erledigte Stelle auf. 
Die senatorischen Mitglieder der Deputation nehmen jedoch an der 
Entwerfung des Aufsatzes nicht teil. Der Wahlaufsatz der Deputation 
geht hierauf erst an den Senat, dann an den Präsidenten der Bürger- 
schaft und dann an den Bürgerausschuß, welcher das Recht hat, durch 
einen mit mindestens Zweidrittel-Majorität gefaßten Beschluß den 
drei Namen für jede einzelne Stelle einen vierten hinzuzufügen. Nach- 
dem er von diesem Rechte Gebrauch gemacht oder aber — wie in der 
Regel — erklärt hat, daß er von demselben nicht Gebrauch zu machen 
beschlossen, erfolgt die Wahl aus dem Aufsatze von je drei oder vier 
Personen durch die Bürgerschaft mit relativer Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die öffentliche Bekanntmachung 
der erfolgten Wahl geschieht durch den Senat.3 
6 Ausgeschlossen von der Wählbarkeit zum bürgerlichen Mitgliede 
einer Deputation sind alle, welche nicht zur Bürgerschaft wählbar sind 
1 Verf. Art. 85. 
*Verwaltungsgesetz 8 3, Abs. 2. 
Verf. Art. 52, Geschäftsordnung der Bürgerschaft 8 65, Verwaltungsgesetz 
§ 4, Ab. 2.
	        
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