— 28 —
begrenzenden Straßen- und Häuserkomplexe und die der Stadt gegen—
überliegenden Elbinseln einschließlich des Steinwärder. Innerhalb
dieses, lediglich von außen zollamtlich zu bewachenden Freihafenbezirks
ist die Bewegung der Schiffe und Waren von jeder Zollkontrolle
befreit und die unbeschränkte Anlegung von industriellen Großbetrieben
gestattet. — Die zum Freihafenbezirk gehörigen Komplexe am nörd—
lichen Elbufer sollen zu Wohnungen (mit Ausnahme der etwa für
Lageraufseher, Hafen-, Zoll-, und Polizeibeamte erforderlichen) sowie
für den Detailhandel nicht benutzt werden. Das am südlichen Elb-
ufer belegene zum Freihafenbezirk gehörende Terrain soll, soweit dasselbe
Eigentum der freien und Hansestadt Hamburg ist, nicht weiter als es
zu Betriebs= und Ausfsichtszwecken dringend erforderlich ist, mit Ge-
bäuden bebaut werden, welche zu Wohnungen oder zum Detailhandel
bestimmt sind. Die im südlichen Freihafenbezirk jetzt vorhandenen
Wohnungen und Detailhandlungen sollen, soweit sie nicht den
vorstehend bezeichneten Zwecken dienen, thunlichst beseitigt werden.
Auch wird hamburgischerseits auf anderweite die Zollsicherheit fördernde
Einrichtungen thunlichst Bedacht genommen werden. — Die Hafen-
anlagen zu Cuxhaven verbleiben, wie bisher, außerhalb der Zolllinie.“
Das Freihafengebiet hat eine Größe von 1175 Hektaren (wovon
318 auf die Wasserfläche entfallen.):
II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
89.
In alter Zeit unterschied man in Hamburg zwischen Groß- und
Kleinbürgern, Landbürgern, Schutzbürgern, Angehörigen der israelitischen
1 Hamburg hat auf der Unterelbe (von der Stadt Hamburg hinab bis zur
Nordsee) seit alten Zeiten allein unter namhaften Anstrengungen das Fahrwasser
für Seeschiffe in Stand gehalten, sowie auch die Bezeichnung desselben und die
Lotsenaufsicht für die passierenden Seeschiffe geregelt. — Die Unterelbe ist, soweit
sie nicht in den Hamburger Freihafenbezirk fällt, (seit 1880) in das deutsche
Zollgebiet eingeschlossen. Schiffe, welche über die Zollgrenze bei Cuxhaven aus
See eingehen und nach dem Freihafen oder einem Zollhafen an der Unterelbe
bestimmt sind, sowie Schiffe, welche von dort seewärts ausgehen, sind, sofern sie
einen auf das Zollinteresse vereidigten Lotsen an Bord haben, für den gedachten
Verkehr von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit, wenn sie
unausgesetzt während der Fahrt bestimmte sogenannte Zollzeichen führen. (Vgl.
das 1888 vom Bundesrat erlassene Zollregulativ für die Unterelbe, 8 7, abge-
druckt in der Hambg. Gesetzsammlung, Bd. 25, S. 269 ff.)