Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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begrenzenden Straßen- und Häuserkomplexe und die der Stadt gegen— 
überliegenden Elbinseln einschließlich des Steinwärder. Innerhalb 
dieses, lediglich von außen zollamtlich zu bewachenden Freihafenbezirks 
ist die Bewegung der Schiffe und Waren von jeder Zollkontrolle 
befreit und die unbeschränkte Anlegung von industriellen Großbetrieben 
gestattet. — Die zum Freihafenbezirk gehörigen Komplexe am nörd— 
lichen Elbufer sollen zu Wohnungen (mit Ausnahme der etwa für 
Lageraufseher, Hafen-, Zoll-, und Polizeibeamte erforderlichen) sowie 
für den Detailhandel nicht benutzt werden. Das am südlichen Elb- 
ufer belegene zum Freihafenbezirk gehörende Terrain soll, soweit dasselbe 
Eigentum der freien und Hansestadt Hamburg ist, nicht weiter als es 
zu Betriebs= und Ausfsichtszwecken dringend erforderlich ist, mit Ge- 
bäuden bebaut werden, welche zu Wohnungen oder zum Detailhandel 
bestimmt sind. Die im südlichen Freihafenbezirk jetzt vorhandenen 
Wohnungen und Detailhandlungen sollen, soweit sie nicht den 
vorstehend bezeichneten Zwecken dienen, thunlichst beseitigt werden. 
Auch wird hamburgischerseits auf anderweite die Zollsicherheit fördernde 
Einrichtungen thunlichst Bedacht genommen werden. — Die Hafen- 
anlagen zu Cuxhaven verbleiben, wie bisher, außerhalb der Zolllinie.“ 
Das Freihafengebiet hat eine Größe von 1175 Hektaren (wovon 
318 auf die Wasserfläche entfallen.): 
II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. 
89. 
In alter Zeit unterschied man in Hamburg zwischen Groß- und 
Kleinbürgern, Landbürgern, Schutzbürgern, Angehörigen der israelitischen 
1 Hamburg hat auf der Unterelbe (von der Stadt Hamburg hinab bis zur 
Nordsee) seit alten Zeiten allein unter namhaften Anstrengungen das Fahrwasser 
für Seeschiffe in Stand gehalten, sowie auch die Bezeichnung desselben und die 
Lotsenaufsicht für die passierenden Seeschiffe geregelt. — Die Unterelbe ist, soweit 
sie nicht in den Hamburger Freihafenbezirk fällt, (seit 1880) in das deutsche 
Zollgebiet eingeschlossen. Schiffe, welche über die Zollgrenze bei Cuxhaven aus 
See eingehen und nach dem Freihafen oder einem Zollhafen an der Unterelbe 
bestimmt sind, sowie Schiffe, welche von dort seewärts ausgehen, sind, sofern sie 
einen auf das Zollinteresse vereidigten Lotsen an Bord haben, für den gedachten 
Verkehr von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit, wenn sie 
unausgesetzt während der Fahrt bestimmte sogenannte Zollzeichen führen. (Vgl. 
das 1888 vom Bundesrat erlassene Zollregulativ für die Unterelbe, 8 7, abge- 
druckt in der Hambg. Gesetzsammlung, Bd. 25, S. 269 ff.)
	        
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