Full text : Der Gemeindebeamte.

172  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

Hilfe  und  Krankenpflege  notwendig  war,  für  Personen
über  14  Jahre  1  M.,  unter  14  Jahren  60  Pf.  täglich,
gleichviel,  ob  der  Verpflegte  in  einer  Krankenanstalt
untergebracht  war  oder  nicht.  Auch  der  Aufwand  für
Bekleidung  ist  erstattungsfähig,  desgleichen  die  Gewährung
  von  Obdach  außerhalb  des  Armenhauses  an  erwerbsfähige
  Arme;  nur  ist  er  hier  niedriger  zu  berechnen,
da  der  Arbeitsverdienst  Erwerbsfähiger  abgezogen  wird.

Da  die  Tarifsätze  Pauschsätze  sind,  wird  in  der
Regel  nicht  mehr,  aber  auch  nicht  weniger  vergütet  —
gleichgültig,  ob  der  tatsächliche  Aufwand  so  hoch  gewesen
ist.  Aur  bei  nachgewiesenen  außerordentlichen
Kosten  ist  eine  Uberschreitung  erstattungsfähig.

Erstattungs=  und  Ersatzansprüche,  die  auf  Grund  des
Unterstützungswohnsitzgesetzes  erhoben  werden,  verjähren
in  zwei  Jahren,  vom  Ablaufe  desjenigen  Jahres  ab,
in  dem  der  Anspruch  entstanden  ist.

Muß  ein  Ortsarmenverband  einen  Bedürftigen  unterstützen,
  der  innerhalb  des  Berbandsbezirkes  keinen  Unterstützungswohnsitz
  hat,  so  hat  er  den  Bedürftigen  zunächst
über  seine  Heimats-,  Familien=  und  Aufenthaltsverhältnisse
  zu  vernehmen  und  sodann  den  Anspruch  auf  Erstattung
  der  Kosten  bei  Vermeidung  des  Verlustes  dieses
Anspruchs  binnen  sechs  Monaten  nach  begonnener  Unterstützung
  bei  dem  vermeintlich  verpflichteten  Armenverbande
  mit  der  Anfrage  anzumelden,  ob  der  Anspruch
anerkannt  wird.  Ist  der  verpflichtete  Armenverband
nicht  zu  ermitteln,  so  wird  der  Anspruch  durch  Anmeldung
  innerhalb  der  sechsmonatigen  Frist  bei  der  Kreishauptmannschaft
  des  den  Anspruch  anmeldenden  Verbandes
  gewahrt.  Der  Bedürftige  gilt  dann  vorderhand
als  Landarmer.  Geht  auf  die  Anzeige  innerhalb  vierzehn
Tagen  Rkeine  zustimmende  Antwort  ein,  so  gilt  dies  als
Ablehnung  des  Anspruchs  und  dem  rüchfordernden  Armenverband
  bleibt  es  überlassen,  seine  Ansprüche  durch  Klage
bei  der  nach  Landesrecht  zuständigen  Behörde  geltend
zu  machen.  Das  ist  im  KRönigreich  Sachsen  diesenige
Kreishauptmannschaft  als  Verwaltungsgericht  erster  In-