172 IX. Unterstützungswohnsitz und Armenwesen.
Hilfe und Krankenpflege notwendig war, für Personen
über 14 Jahre 1 M., unter 14 Jahren 60 Pf. täglich,
gleichviel, ob der Verpflegte in einer Krankenanstalt
untergebracht war oder nicht. Auch der Aufwand für
Bekleidung ist erstattungsfähig, desgleichen die Gewährung
von Obdach außerhalb des Armenhauses an erwerbsfähige
Arme; nur ist er hier niedriger zu berechnen,
da der Arbeitsverdienst Erwerbsfähiger abgezogen wird.
Da die Tarifsätze Pauschsätze sind, wird in der
Regel nicht mehr, aber auch nicht weniger vergütet —
gleichgültig, ob der tatsächliche Aufwand so hoch gewesen
ist. Aur bei nachgewiesenen außerordentlichen
Kosten ist eine Uberschreitung erstattungsfähig.
Erstattungs= und Ersatzansprüche, die auf Grund des
Unterstützungswohnsitzgesetzes erhoben werden, verjähren
in zwei Jahren, vom Ablaufe desjenigen Jahres ab,
in dem der Anspruch entstanden ist.
Muß ein Ortsarmenverband einen Bedürftigen unterstützen,
der innerhalb des Berbandsbezirkes keinen Unterstützungswohnsitz
hat, so hat er den Bedürftigen zunächst
über seine Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse
zu vernehmen und sodann den Anspruch auf Erstattung
der Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses
Anspruchs binnen sechs Monaten nach begonnener Unterstützung
bei dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande
mit der Anfrage anzumelden, ob der Anspruch
anerkannt wird. Ist der verpflichtete Armenverband
nicht zu ermitteln, so wird der Anspruch durch Anmeldung
innerhalb der sechsmonatigen Frist bei der Kreishauptmannschaft
des den Anspruch anmeldenden Verbandes
gewahrt. Der Bedürftige gilt dann vorderhand
als Landarmer. Geht auf die Anzeige innerhalb vierzehn
Tagen Rkeine zustimmende Antwort ein, so gilt dies als
Ablehnung des Anspruchs und dem rüchfordernden Armenverband
bleibt es überlassen, seine Ansprüche durch Klage
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde geltend
zu machen. Das ist im KRönigreich Sachsen diesenige
Kreishauptmannschaft als Verwaltungsgericht erster In-