Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

III.  Zystematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatophllosophle.  69

wenn  sein  Inhalt  widerrechtlich  ist,  also  Rechte  eines  Dritten  verletzt.  Denn  allerdinge
  giebt  es  kein  Recht,  Unrecht  zu  thun,  und  eine  dahin  gehende  Uebereiukunft
kann  kein  Recht  begründen.  Dagegen  ist  es  nicht  juristisch  unmöglich,  d.  h.  unbedingt
widerrechtlich,  wenn  Jemand  verspricht,  sich  selbst  eine  Rechtsverletzung  welcher  Art
immer  zusügen  zu  lassen,  ohne  daß  dabei  ein  Unterschied  zwischen  verzichtbaren
und  unverzichtbaren  Rechten  (welche  letzteren  mit  der  Annahme  von  angeborenen
Nechten  stehen  und  fallen)  zu  machen  wärr.  Man  kann,  sofern  man  dadurch  nicht
fremde  Rechte  verletzt,  auf  jedes  Recht  verzichten  und  ist  an  den  Verzicht  gebunden.
Indefsen  giebt  es  Verträge,  welche  naturwidrig  oder  unsittlich  —  nicht  selten  beides
iugleich  sind.  Sie  wird  deshalb  die  Gemeinschaft  mit  Recht  als  nicht  verbindlich
anfehen,  ihnen  jeden  Zwangsschutz  verweigern,  ja  unter  Umständen  mit  Strafe  ihre
Turchführung  verbieten.  Hierher  gehören  namentlich:

1.  Verträge,  wodurch  Jemand  die  Verletzung  seiner  körperlichen  Integrität
  gestattet.  Von  dem  Vertrag,  durch  welchen  Jemand  sogar  in  seine
Iödtung  einwilligt,  gilt  natürlich  dasselbe;  ja  die  in  Folge  solchen  Vertrags  vollsogene
  Tödtung  muß  in  jedem  höher  entwickelten  Gemeinwesen  als  ein  Uebel  für
die  Gemeinschaft  angesehen  und  darum  bestraft  werden,  wenngleich  nicht  mit  gleich
hoher  Strase  wie  die  Tödtung  eines  nicht  Einwilligenden.  Aehnliches  wird  aus
früher  entwickelten  Gründen  betreffs  vertragsmäßiger  Sklaverei  gelten.

2.  Man  wird  selbst  die  Verfügungen  über  Vermögensrechte  nicht  alle
unbedingt  gelten  lassen  dürfen.  Nicht  blos  können  gewisse  Sachen  aus  öffentlichen
Rückfichten  dem  Privatverkehr  entzogen  werden  (res  extra  commercium),  Über  welche
sonach  kein  gültiger  Vertrag  abgeschlossen  werden  kann;  aus  wirthschaftlichen  Rücksichten
  oder  vom  Standpunkt  der  Humanität  oder  Gerechtigkeit  wird  es  z.  B.  au
zu  einer  Einschränkung  der  Kraft  von  Liberalitäten  (Ungültigkeit  oder  Widerruflichkeit
  derselben  in  gewissen  Fällen),  zur  Gewährung  eines  benefickam  competentiac  an
den  Schuldner,  ja  zu  allgemeinen  Stundumgen  (Moratorien)  u.  dgl.  kommen  können.

8.  Eine  sittliche  Rechtsordnung  kann  serner  einem  Vertrag  über  eine  zu
begehende  unfittliche  Handlung  (oder  über  Entlohnung  einer  begangenen)  nicht
Rcchtskraft  beilegen.  Die  Unsittlichkeit  oder  ihre  Entlohnung  muß  sich  aber  geradezu
als  Gegenstand  des  Vertrags  heransstellen,  wenn  dieser  Satz  gelten  soll;  die  Gemeinschaft
  wird  Anerkennung  und  Schutz  verfsagen,  wo  ihr  Einschrriten  in  Erzwingung
einer  unsittlichen  Haudlung  bestehen  würde.  Nach  demselben  Gesichtspunkt  find  die
eubte  Bedin  ungen“  der  Rechtsgeschäfte  aufzufassen.

Wenn  das  positive  Recht  im  Hinblick  auf  derartige  natürliche  und  sittliche
Forderungen  Verträge  für  unerlanbt,  ungültig,  zum  Theil  für  strasbar  erklärt,  so
erweitert  sich  der  Umfang  des  „juristisch  Unmöglichen“.  Jeder  dem  allgemeinen
Rechtssatz  zuwiderlausende  Vertrag  ist  dann  juristisch  unmöglich  zu  nennen!).

Wir  haben  bieher  nur  Veiträge  als  Grundlagen  von  Forderungerechten  ins
Auge  gejaßt.  Wie  sollen  wir  nun  jene  im  positiven  Recht  vorkommenden  Rechtsverhältnisse
  auffassen,  deren  Grundlage  kein  Vertrag  bildet  (wobei  überall  vom  Erbucht
  abgesehen  wird,  das  erst  später  zu  betrachten  ist)?7

Hierher  find  namentlich  zu  rechnen:

1.  Die  sog.  obligationes  ex  delicto,  deren  Grundlage  eine  Rechtsverletzung  ist,
durch  welche  der  Verletzer  zur  vollständigen  Wiedergutmachung  des  Schadens  ver-Plichtet
  wird.  Der  Rechtsidee  nun  ist  es  gemäß,  daß  üÜberhaupt  jedem  in  seicem
Aechte  Becinträchtigten  vollkommene  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  zu
Iheil  werde.  Wenn  die  Beeinträchtigung  aber  insbesondere  auf  den  zurechenbaren

 

1)  Die  analoge  Anwendung  unserer  Bemerkungen  über  mangelnde  Ein.  Beim
ig  sowie  über  die  bangergunheit  bei  Verträgen  auf  andere  Nechisge  schäfte  (  4rn5
das  urislische  Wirkungen  wegen  der  auf  solche  gerichtelen  Absichs  beilegi
  rigieb  sich  im  E  leicht.  Besonderhesten  herorzuheden  verbietet  hier  der  Naum.