III. Zystematische Uebersicht über die Rechts- und Staatophllosophle. 69
wenn sein Inhalt widerrechtlich ist, also Rechte eines Dritten verletzt. Denn allerdinge
giebt es kein Recht, Unrecht zu thun, und eine dahin gehende Uebereiukunft
kann kein Recht begründen. Dagegen ist es nicht juristisch unmöglich, d. h. unbedingt
widerrechtlich, wenn Jemand verspricht, sich selbst eine Rechtsverletzung welcher Art
immer zusügen zu lassen, ohne daß dabei ein Unterschied zwischen verzichtbaren
und unverzichtbaren Rechten (welche letzteren mit der Annahme von angeborenen
Nechten stehen und fallen) zu machen wärr. Man kann, sofern man dadurch nicht
fremde Rechte verletzt, auf jedes Recht verzichten und ist an den Verzicht gebunden.
Indefsen giebt es Verträge, welche naturwidrig oder unsittlich — nicht selten beides
iugleich sind. Sie wird deshalb die Gemeinschaft mit Recht als nicht verbindlich
anfehen, ihnen jeden Zwangsschutz verweigern, ja unter Umständen mit Strafe ihre
Turchführung verbieten. Hierher gehören namentlich:
1. Verträge, wodurch Jemand die Verletzung seiner körperlichen Integrität
gestattet. Von dem Vertrag, durch welchen Jemand sogar in seine
Iödtung einwilligt, gilt natürlich dasselbe; ja die in Folge solchen Vertrags vollsogene
Tödtung muß in jedem höher entwickelten Gemeinwesen als ein Uebel für
die Gemeinschaft angesehen und darum bestraft werden, wenngleich nicht mit gleich
hoher Strase wie die Tödtung eines nicht Einwilligenden. Aehnliches wird aus
früher entwickelten Gründen betreffs vertragsmäßiger Sklaverei gelten.
2. Man wird selbst die Verfügungen über Vermögensrechte nicht alle
unbedingt gelten lassen dürfen. Nicht blos können gewisse Sachen aus öffentlichen
Rückfichten dem Privatverkehr entzogen werden (res extra commercium), Über welche
sonach kein gültiger Vertrag abgeschlossen werden kann; aus wirthschaftlichen Rücksichten
oder vom Standpunkt der Humanität oder Gerechtigkeit wird es z. B. au
zu einer Einschränkung der Kraft von Liberalitäten (Ungültigkeit oder Widerruflichkeit
derselben in gewissen Fällen), zur Gewährung eines benefickam competentiac an
den Schuldner, ja zu allgemeinen Stundumgen (Moratorien) u. dgl. kommen können.
8. Eine sittliche Rechtsordnung kann serner einem Vertrag über eine zu
begehende unfittliche Handlung (oder über Entlohnung einer begangenen) nicht
Rcchtskraft beilegen. Die Unsittlichkeit oder ihre Entlohnung muß sich aber geradezu
als Gegenstand des Vertrags heransstellen, wenn dieser Satz gelten soll; die Gemeinschaft
wird Anerkennung und Schutz verfsagen, wo ihr Einschrriten in Erzwingung
einer unsittlichen Haudlung bestehen würde. Nach demselben Gesichtspunkt find die
eubte Bedin ungen“ der Rechtsgeschäfte aufzufassen.
Wenn das positive Recht im Hinblick auf derartige natürliche und sittliche
Forderungen Verträge für unerlanbt, ungültig, zum Theil für strasbar erklärt, so
erweitert sich der Umfang des „juristisch Unmöglichen“. Jeder dem allgemeinen
Rechtssatz zuwiderlausende Vertrag ist dann juristisch unmöglich zu nennen!).
Wir haben bieher nur Veiträge als Grundlagen von Forderungerechten ins
Auge gejaßt. Wie sollen wir nun jene im positiven Recht vorkommenden Rechtsverhältnisse
auffassen, deren Grundlage kein Vertrag bildet (wobei überall vom Erbucht
abgesehen wird, das erst später zu betrachten ist)?7
Hierher find namentlich zu rechnen:
1. Die sog. obligationes ex delicto, deren Grundlage eine Rechtsverletzung ist,
durch welche der Verletzer zur vollständigen Wiedergutmachung des Schadens ver-Plichtet
wird. Der Rechtsidee nun ist es gemäß, daß üÜberhaupt jedem in seicem
Aechte Becinträchtigten vollkommene Wiederherstellung des früheren Zustandes zu
Iheil werde. Wenn die Beeinträchtigung aber insbesondere auf den zurechenbaren
1) Die analoge Anwendung unserer Bemerkungen über mangelnde Ein. Beim
ig sowie über die bangergunheit bei Verträgen auf andere Nechisge schäfte ( 4rn5
das urislische Wirkungen wegen der auf solche gerichtelen Absichs beilegi
rigieb sich im E leicht. Besonderhesten herorzuheden verbietet hier der Naum.