Reichsgericht (Strassachen). 269
unter StGB. 8§ 361 Ziff. 4. Dies verkennt der erste Richter, indem er
die Möglichkeit offen läßt, daß der Angeklagte nur eine solche Bitte
gethan hat.
Hätte der Letztere aber nur dem Vorwand nach um Wasser, in Wirklichkeit
aber um ein Geschenk gebeten, so konnte der Thatbestand der
Bettelei angenommen werden. Eine derartige Feststellung hat das Gericht
jedoch nicht getroffen. I. Strafsenat. Urtheil vom 14. Dezember 1899.
Wenn einem Nahrungsmittel durch Färbung ein schöneres
Aussehen verliehen wird, um einem objektiv unbegründeten
Vorurtheile der Konsumenten zu entsprechen, so kaun dies
nicht als Fälschung i. S. des Nahrungsmittelgesetzes angesehen
werden. Färbung von Butter.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urtheiles haben die Angeklagten
auf dem Markte zu W. und zwar am 22. Februar und am
7. April 1899 Butter feilgehalten, die von ihnen mit Saft von gelben
Rüben gelblich gefärbt war, um ihr, die „zur fraglichen Zeit eine blasse,
weiße Farbe erhielt“, die beim kaufenden Publikum beliebtere gelbliche
Farbe zu verleihen und dadurch die Butter leichter an den Mann zu
bringen. Die Strafkammer hat hierin den objektiven Thatbestand des
8 10 Ziff. 1 d. Ges. vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
nicht gefunden mit der Begründung, daß die Butter durch diese
Färbung weder verschlechtert worden sei, noch den Schein einer besseren
Beschaffenheit oder eines höheren Werthes erhalten habe. Das Urtheil
giebt zu, daß der größere Theil des Butter kaufenden Publikums in dortiger
Gegend der irrthümlichen Meinung sei, die gelbe Butter, die es wegen
der Grünfütterung hauptsächlich im Frühjahr und Sommer gebe, sei besser
als die weiße: aber dies wird für belanglos erklärt, weil die Farbe nach
dem zu Grunde gelegten Gutachten eines Sachverständigen kein Merkmal
für die bessere oder geringere Beschaffenheit der Butter sei. Die Revision
des Staatsanwaltes gegen die Freisprechung der Angeklagten setzt sich mit
diesen Feststellungen in unzulässigen Widerspruch, soweit sie geltend macht,
die Butter habe durch den Zusatz von Rübensaft den Anschein einer besseren
Beschaffenheit erlangt und überdies werde dadurch den mit dem Zusatze
Bekannten der Genußwerth der Butter verringert, weil diese Zuthat als
unappetitlich erscheine. Dieser letztere Gesichtspunkt ist in den Entscheidungsgründen
des Urtheiles zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber zweifellos
durch die Bemerkung zurückgewiesen, daß die Mehrzahl der Sachverständigen
die erwähnte Färbung nicht nur nicht als Verschlechterung der Butter,
sondern als allgemein üblich und erlaubt erachten. Was die Revision
weiter aus einem Gutachten des hievon abweichenden Sachverständigen