Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dazu  bewilligte  Frist  abgelaufen,  so  werden  die  Parteien  oder  deren  Bevollmächtigte
  zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Appellationsrichter  vorgeladen.  Wenn
beide  Parteien  in  dem  Termine  nicht  erscheinen,  so  hat  der  Appellationsrichter
nach  Lage  der  Akten  die  Entscheidung  zu  erlassen.  Wenn  nur  eine  der  Parteien
nicht  erscheint,  so  tritt  gegen  dieselbe  das  Kontumazialverfahren  dahin  ein,  daß
alle  streitigen,  von  dem  Nichterschienenen  in  zweiter  Instanz  vorgebrachten,  mit
Beweismitteln  nicht  unterstützten  Thatsachen  für  nicht  angeführt,  alle  von  demselben
  vorzulegenden  Urkunden  als  nicht  beigebracht  erachtet,  alle  von  dem  Gegentheile
  angeführten  Thatsachen  aber,  denen  noch  nicht  ausdrücklich  widersrochen
worden  .  für  zugestanden,  ingleichen  die  von  dem  Gegentheil  beigebrachten  Ulrkunden
  Aur  anerkannt  erachtet  werden.

ie  vorstehend  bestimmten  Nachtheile  sind  den  Parteien  bei  der  Vorladung
bekannt  zu  machen.

Die  Vorladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  und  Entscheidung
  der  Sache  kann  in  Ermangelung  anderer  zur  Empfangnahme  bestellter
Bevollmächtigten  gültig  zu  Händen  der  Rechtsanwalte  insinuirt  werden,  welche
die  eingereichten  Schriftsätze  unterzeichnet  haben,  wenn  dieselben  bei  dem  erkennenden
  Gericht  zur  Prozeßpraxis  befugt  sind,  oder  an  dem  Sitze  dieses  Gerichts
wohnen.

ßh  Bei  Anbermumung  des  Termins  wird  zugleich  ein  Referent  bestellt,  welcher
das  schriftliche  Referat  nach  Vorschrift  des  §.  23.  anfertigt  und  in  der  Sitzung
dem  Vortrage  der  Parteien  eine  Darstellung  der  bisherigen  Verhandlungen  vorausschickt.

S.  55.

Wird  von  beiden  Theilen  appellirt,  so  ist  über  beide  Appellationen  gleichzeitig
  zu  verhandeln  und  in  einem  Urtheile  zu  entscheiden.

C.  56.

Die  Ausfertigungen  des  Erkenntnisses  sind  mit  den  Akten  beider  Instanzen
dem  Gerichte  erster  Instanz  zur  ungesäumten  Insinuation  zuzufertigen.

g.  57.

Insoweit  für  das  Verfahren  in  der  Appellationsinstanz  nicht  besondere
Vorschriften  ertheilt  sind,  dienen  die  für  das  Verfahren  in  der  ersten  Instanz
geltenden  Bestimmungen  zur  Richtschnur.

S.  58.

Aus  einem  Erkenntniß,  gegen  welches  die  Appellation  eingelegt  oder  noch
zulässig  ist,  kann,  sofern  das  Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  die  Exekution
nicht  vollstreckt  werden;  es  sei  denn,  daß  die  Aussetzung  der  Vollstreckung  dem
Ghiubiger  einen  unersetzlichen  oder  unverhältnißmäßigen  Nachtheil  zu  bringen
roht.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  vorläufigen  Vollstreckung  wird  von  dem  Gericht
erster  Instanz  geeignetenfalls  nach  Anhörung  des  Schuldners  entschieden.  Wi  de

Oll-