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M 14.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den: 31. . Mai 1887.
Inhalt.
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, albtheilung für die Verkehrsanstelten, des Innern und
des Kriegswesens, betreffen id den Verkehr mit explosiven Stoffen. Vom 23. April 1 — Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern, betreffend das Erlöschen der juristischen Persönlichkeit * Gesellschaft zu Rath
und That in Stuttgart. Vom 3. Mai 1887. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend das Verzeichniß derienigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von u Zenguissen über
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- freiwilligen Mililärdienst berechtigt sind; - desgleichen der
provisorisch berechtigten Anstalten. Vom 11. Mai 1887.
Verfügung der Ministerien der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
des Innern und des frriegowesens, betrefsend den Verkehr mit erplosiuen Stof#en.
Vom 23. April 1887.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird dem ersten
Absatz des §. 18 der Verfügung vom 7. September 1879, betreffend den Verkehr mit
erplosiven Stoffen, (Reg. Blatt S. 333) die nachstehende, nunmehr den zweiten Satz des
angeführten Absatzes bildende Bestimmung beigefügt:
„Die zu Packeten vereinigten Dynamitpatronen sind außerdem mit einer
das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung (z.21
mit Gummilösung verklebten Gummibenteln) zu versehen.“
Stuttgart, den 23. April 1887.
Für den Staatsminister des Innern:
Mittnacht. Baetzner. Steinheil.