Gesessammlung
für das
Fürst rsteuthum Reuß jingerer Linie.
Ubo. a60 360.
Wir Heinrich XIV. von Gottes Guaden j L. regierender Fürst Reuß, Gras und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 1.
haben mit Rücksicht auf die Reichsgesetzgebung und die Veränderungen, welche die Gemeindeordnung
vom 13. Februar 1850 durch mehrfache Gesetze und Verordmungen erfahren
hat, die gedachte Gemeindeordnung einer Revision unterwerfen lassen
Mit Zustimmung des Landtags verkünden Wir die nachstehende revidirte Gemeindeordnung
als Gesetz, setzen
die Gemelndeordnung vom 13. Februar 1850,
das Gesetz, die Abänderung der Gemeindeordnung vom 13. Februar 1850 betreffend,
vom 10. Dezember 1857,
die landesherrliche Verorbnung vom 2. Juli 1858, die Haudhabung der Polizeiinnerhalb
der zu Kammer= und Rittergütern gehörigen Gebäude betreffend,
vom 2. Juni 1858,
das Gesehz, einen Nachtrag zu der reoidirten Gemeinveordnung vom 10. Dezember
1857 betreffend, vom 11. April 1863
sowie alle mit gegenwärtiger revidirten Gemeindeordnung in Widerspruch stebenden
Vorschriften
außer Kraft und verorduen zugleich
1) Die nach den zeither giltigen gesetzlichen Bestimmungen gewählten Mitglieder
der Gemeindevorstände sowie die übrigen Gemeindebeamten und Diener bleiben
in ihren Aemtern bis zum Ablauf der Dienstzeit, auf welche sie gewählt sind
Ausgezeden am 1. Juli 1874.
70