Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Gesessammlung

für  das

Fürst  rsteuthum  Reuß  jingerer  Linie.

Ubo.  a60  360.

Wir  Heinrich  XIV.  von  Gottes  Guaden  j  L.  regierender  Fürst  Reuß,  Gras  und  Herr
von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.  1.
haben  mit  Rücksicht  auf  die  Reichsgesetzgebung  und  die  Veränderungen,  welche  die  Gemeindeordnung
  vom  13.  Februar  1850  durch  mehrfache  Gesetze  und  Verordmungen  erfahren

hat,  die  gedachte  Gemeindeordnung  einer  Revision  unterwerfen  lassen
Mit  Zustimmung  des  Landtags  verkünden  Wir  die  nachstehende  revidirte  Gemeindeordnung
  als  Gesetz,  setzen
die  Gemelndeordnung  vom  13.  Februar  1850,
das  Gesetz,  die  Abänderung  der  Gemeindeordnung  vom  13.  Februar  1850  betreffend,
  vom  10.  Dezember  1857,
die  landesherrliche  Verorbnung  vom  2.  Juli  1858,  die  Haudhabung  der  Polizeiinnerhalb
  der  zu  Kammer=  und  Rittergütern  gehörigen  Gebäude  betreffend,
vom  2.  Juni  1858,
das  Gesehz,  einen  Nachtrag  zu  der  reoidirten  Gemeinveordnung  vom  10.  Dezember
1857  betreffend,  vom  11.  April  1863
sowie  alle  mit  gegenwärtiger  revidirten  Gemeindeordnung  in  Widerspruch  stebenden
  Vorschriften
außer  Kraft  und  verorduen  zugleich
1)  Die  nach  den  zeither  giltigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gewählten  Mitglieder
der  Gemeindevorstände  sowie  die  übrigen  Gemeindebeamten  und  Diener  bleiben
in  ihren  Aemtern  bis  zum  Ablauf  der  Dienstzeit,  auf  welche  sie  gewählt  sind

Ausgezeden  am  1.  Juli  1874.
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