Inhalt des Eigentums g 919 -923
Wird infolge der Veräußerung eines Teiles des Grundstücks der
veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem
öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teiles,
über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg
zu dulden. Der Veräußerung eines Teiles steht die Veräußerung
eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden
Grundstücken gleich.
§*01# # .Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer
eines Nachbargrundstücks verlangen,s) daß dieser zur Errichtung
fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich
geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.°)
Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach
den Landesgesetzen ;0) enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet
die Ortsüblichkeit.
Die Kosten der Abmarkung find von den Beteiligten zu gleichen
Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden
Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt.
§ 920. Läßt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige
Grenze nicht ermitteln,##) so ist für die Abgrenzung der Besitzstan
de-) maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt
werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der
streitigen Fläche zuzuteilen.
Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der
Grenze zu einem Ergebnisse führt, das mit den ermittelten Umständen,
insbesondere mit der feststehenden Größe der GErundstücke,
nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung
dieser Umstände der Billigkeit entspricht.ss)
§ 921. Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Nain,
Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung,
die zum Vorteile beider Grundstücke dient, von einander geschieden,
so wird vermutet, daß die Eigentümer der Grundstücke zur Bemnutzung
der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht
äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem
der Nachbarn allein gehört.)
O22. Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921
i en Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie
zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, in soweit benutzen,
als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die
Unterhaltungskosten find von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.
Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung
ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt
oder geändert werden. Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis
zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.)
§ 923. Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte
und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu
gleichen Teilen.
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