Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken 8 924—927
Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen.»a)
Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu
gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt,
hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht
an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der
Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung
ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen
dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges
Erenzzeichen ersetzt werden kann.
Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden
Strauch.)
§ 924. Die Ansprüche, die sich aus den 88 907 bis 909, 915, dem
§ 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den 88 919, 920 und dem § 923 Abs. 2
ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.?)
Sweiter Titel. Erwerb und Perlust des Eigentums an Grundslücken.)!)
§ 925. Die zur Übertragung des Eigentums ) an einem Grundstücke
nach § 873 erforderliche Einigung ) des Veräußerers") und des
Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile I) vor dem Grundbuchamtg) erklärt werden. o ) )
Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgt, ist unwirksam.-)
8926. Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig,
daß sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken
soll,“) so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück:o)
auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen
Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören.i1i,
Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich die Veräußerung
auf das Zubehör erstrecken soll.
Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz
von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder
mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932
bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die
Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
§ 927. Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück
seit dreißig Jahren im Eigenbesitzzis) eines anderen
ist, im Wege des Ausgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden."5) Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist
für die Ersitzung einer beweglichen Sache.“") Ist der Eigentümer
im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren
nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung
in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit
dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, erlangt das
Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen
läßt.:)
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