Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die  Judenemancipation.  675

wahre,  die  vorherrschende  Eigenschaft,  die  andere  nur  eine  leichte  Modificirung
  derselben  ist.  Diess  soll  keineswegs  ein  Vorwurf  sein,  sondern
es  ist  nur  die  Feststellung  einer  Thatsache,  welche  ihrer  Seits  durch  Reinabstammung
  und  Geschichte  ganz  natürlich  begründet  ist.  Auch  wünschen
wir  keineswegs  zu  übertreiben.  Wir  sagen  nicht,  dass  ein  Jude  nicht  auch
als  Deutscher  füllen  und  denken  kann;  wir  behaupten  nur,  und  berufen
uns  dabei  auf  die  tägliche  Erfabrung,  dass  er  nicht  bloss  als  Deutscher
deukt  und  fühlt,  sondern  auch  als  Jude,  und  dass  zwar  diese  letztere  Natur
die  vorherrschende  ,  die  sich  zuerst  geltend  machende  ist.  Will  etwa  Jemand
  in  Abrede  ziehen,  dass  wenn  ein  deutscher,  ein  holländischer  und
ein  englischer  Jude  zusammentreffen,  sie  sich  nicht  zuerst  als  Stammesgenossen,
  als  Angehörige  der  jüdischen  Nationalität  betrachten  und  behandeln,
  und  daıun  erst,  sehr  in  zweiter  Linie  wenn  überhaupt,  ihren  europäischen
  Nationalitäten  einen  Einfluss  gewähren?

Aus  dieser  Doppelnationalität  soll  aber  nicht  etwa  der  Schluss  gezogen
  werden,  dass  den  Juden  in  einem  deutschen  Staate  ein  Abzug  an
den  Menschen-  und  gewöhnlichen  Bürgerrechten  zu  machen  sei.  Es  wäre
besser,  weun  kein  solcher  Bestandtheil  der  Bevölkerung  vorlıanden  wäre;
allein  er  ist  einmal  da,  er  fügt  sich  auch  in  den  deutschen  Staat,  gehorcht
dessen  Gesetzen,  trägt  dessen  Lasten:  er  soll  und  muss  sich  also  auch  in
demselben  frei  als  Bürger  bewegen  dürfen.  Er  soll  das  volle  Recht  baben,
unter  denselben  Voraussetzungen  wie  jeder  Andere  alle  erlaubten  Geschäfte
zu  betreiben,  sich  in  Wissenschaften  und  Künsten  nach  Belieben  auszubilden
und  dieselben  nach  den  Gesetzen  auszuüben;  er  soll  seine  Religion  unbeschränkt
  und  ungehindert  bekennen  dürfen  und  es  sollen  sogar  Formen  und
Bedingungen  beseitigt  werden,  welche  ihm  die  Ausübung  irgend  eines
Rechtes  oder  die  Erlangung  einer  Stellung  aus  religiösen  Gründen  unmöglich
  machen  würde;  es  ist  kein  durchschlagender  Grund  vorhanden,  ibn
von  der  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  auszuschliessen,  wenn  er  sich  dazu
versteht,  sie  in  derselben  Weise  auszuüben,  wie  sie  nach  den  Sitten  und
den  Bedürfnissen  der  grossen  Mehrzahl  gehandhabt  werdeu  müssen.  Das
ohne  Zweifel  biergegen  noch  bestehende  misstrauische  Gefühl  wird  sich  bei
untadelhaften  Leistungen  wohl  allmählig  verlieren.  Allein  es  sollte  hier
die  Gränze  sein.  Es  giebt  Funktionen  im  Staatsleben,  welche  ein  ungetheiltes
  vaterländisches  Gefühl  und  ein  einlieitliches  Interesse  an  dem  deutschen
  Wesen  und  Staate  fordern,  welche  den  ganzen  und  nicht  blos  den
balben  Mann  verlangen,  bei  welchem  schon  ein  Misstrauen  in  die  nationale
  Richtung  ein  Unglück  ist.  Aufgaben  dieser  Art  sollten  aber  nur
Männern  anvertraut  sein,  welche  blos  Deutsche  sind.  Auch  diese  den
Juden  eröffnet  zu  haben,  erachten  wir  nicht  für  politisch  richtig.  Und  wir
lassen  uns  in  dieser  Ansicht  namentlich  auch  nicht  durch  die  Hinweisung

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