182 II. Buch. 1. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung.
b) Sicherungsansprüche.
8 61.
I. Aus den Rechten können auch Sicherungsansprüche,
Ansprüche auf Sicherheitsleistung hervorgehen. Mit Sicherung
will man sagen, es soll etwas gegeben werden, wodurch die der
Verwirklichung des Anspruchs drohenden Gefahren beschworen
werden; was gegeben werden soll, heißt Sicherheit. Sie kann
nicht nur bezüglich gegenwärtiger, sondern auch bezüglich
künftig entstehender Ansprüche verlangt werden.
Die Sicherheit könnte eine Sicherheit seelischer Art
sein, indem die widerstrebenden Tätigkeitsmotive des Anspruch-
haftenden dadurch überwunden werden sollen. Von Bedeutung
ist hier insbesondere die eidliche Sicherheit, ferner die Sicher-
heit durch die Androhung von Entehrung für den Fall der
Nichtbefriedigung usw. Oder die Sicherheit kann lediglich wirt-
schaftlicher Art sein, indem ein gewisses Vermögen dem Berech-
tigten zur Verfügung gestellt wird, damit dieser nötigenfalls aus
solchem Vermögen sei es die Befriedigung des Anspruchs selber,
sei es die Leistung irgend eines Ersatzwerts gewinne.
II. Heutzutage gibt es rechtlich nur noch eine Sicherheits-
leistung in letzterer Weise. Sie kann natürlich vertragsmäßig
vereinbart werden, und dann gelten die Bestimmungen des
Vertrags. Wo aber keine besonderen Bestimmungen verabredet
sind oder wo das Gesetz von sich aus Sicherheit verlangt,
ist eine Sicherheit nach Maßgabe der gesetzlichen Ordnung
zu leisten. Diese Ordnung ist in 8$ 232ff. enthalten. Hier-
nach kann die Sicherheit in Pfand oder Bürgschaft
bestehen. Regelmäßig ist die Pfandsicherung; die Bürg-
schaftssicherung ist nur zulässig, wo es dem Anspruch
haftenden an dem nötigen Pfandvermögen fehlt: wir ziehen
also die reale Sicherung vor, während bei den Römern die
letztere die beliebtere war. Allerdings hat die persönliche
Sicherung insofern besondere Vorzüge, als in ihr ein motivie-
rendes Element vorhanden ist, indem der Bürge Veranlassung
nehmen wird, den Anspruchhaftenden seelisch zu bestimmen,
Befriedigung zu geben: es tritt also zu dem vermögens-
sichernden Elemente noch ein psychologisches hinzu, allerdings
nicht ein psychologisches in der Person des Anspruchhaftenden,