Metadata: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

182 II. Buch. 1. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung. 
b) Sicherungsansprüche. 
8 61. 
I. Aus den Rechten können auch Sicherungsansprüche, 
Ansprüche auf Sicherheitsleistung hervorgehen. Mit Sicherung 
will man sagen, es soll etwas gegeben werden, wodurch die der 
Verwirklichung des Anspruchs drohenden Gefahren beschworen 
werden; was gegeben werden soll, heißt Sicherheit. Sie kann 
nicht nur bezüglich gegenwärtiger, sondern auch bezüglich 
künftig entstehender Ansprüche verlangt werden. 
Die Sicherheit könnte eine Sicherheit seelischer Art 
sein, indem die widerstrebenden Tätigkeitsmotive des Anspruch- 
haftenden dadurch überwunden werden sollen. Von Bedeutung 
ist hier insbesondere die eidliche Sicherheit, ferner die Sicher- 
heit durch die Androhung von Entehrung für den Fall der 
Nichtbefriedigung usw. Oder die Sicherheit kann lediglich wirt- 
schaftlicher Art sein, indem ein gewisses Vermögen dem Berech- 
tigten zur Verfügung gestellt wird, damit dieser nötigenfalls aus 
solchem Vermögen sei es die Befriedigung des Anspruchs selber, 
sei es die Leistung irgend eines Ersatzwerts gewinne. 
II. Heutzutage gibt es rechtlich nur noch eine Sicherheits- 
leistung in letzterer Weise. Sie kann natürlich vertragsmäßig 
vereinbart werden, und dann gelten die Bestimmungen des 
Vertrags. Wo aber keine besonderen Bestimmungen verabredet 
sind oder wo das Gesetz von sich aus Sicherheit verlangt, 
ist eine Sicherheit nach Maßgabe der gesetzlichen Ordnung 
zu leisten. Diese Ordnung ist in 8$ 232ff. enthalten. Hier- 
nach kann die Sicherheit in Pfand oder Bürgschaft 
bestehen. Regelmäßig ist die Pfandsicherung; die Bürg- 
schaftssicherung ist nur zulässig, wo es dem Anspruch 
haftenden an dem nötigen Pfandvermögen fehlt: wir ziehen 
also die reale Sicherung vor, während bei den Römern die 
letztere die beliebtere war. Allerdings hat die persönliche 
Sicherung insofern besondere Vorzüge, als in ihr ein motivie- 
rendes Element vorhanden ist, indem der Bürge Veranlassung 
nehmen wird, den Anspruchhaftenden seelisch zu bestimmen, 
Befriedigung zu geben: es tritt also zu dem vermögens- 
sichernden Elemente noch ein psychologisches hinzu, allerdings 
nicht ein psychologisches in der Person des Anspruchhaftenden,
	        
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