108 Bezirkssteuereinnahmen. Bezirkssteuerinspectoren — Bezirksthierärzte.
für jeden Schulaussichtsbezirk, deren zur Zeit 28 bestehen, vom B. aus-
geübt, der zugleich Mitglied der Bezirksschulinspection ist (Ges. vom
26. April 1873 S. 350 §§ 32, 33, AVO. vom 25. August 1874
S. 155 §§ 60—65 und Instruction der B. vom 6. November 1874).
Die in § 6 der VO. vom 26. August 1874 S. 216 aufgeführten Schul-
aufsichtsbezirke sind abgeändert durch VO. vom 6. December 1878 S. 518
(Glauchau, Zwickau, Schwarzenberg und Chemnitz betr.) und Bek. vom
24. September 1880 S. 136 (die Theilung der Amtshauptmannschaft
Dresden betr.); hinzugetreten sind seit 1. October 1876 die Bezirke
Oschatz, Marienberg und Oelsnitz. — Die B. haben die Kosten für Reisen
innerhalb des Bezirks nach der der Instruction vom 6. November 1874
§ 18 beigegebenen Gebührenordnung, außerhalb des Bezirks nach den Be-
stimmungen über Reisekosten (s. d.) der Staatsdiener anzusetzen. Die
Expedienten der B. sind Privatdiener, nicht Beamte im Sinne des StGB.,
und mit Handschlag zu verpflichten (MVO. vom 3. November 1877 im
Cod. S. 549).
Bezirkssteuereinnahmen. Bezirkssteuerinspectoren, s. Steuerbehörden.
Bezirkssteuern, s. Bezirksvermögen.
Bezirksstraßenmeister, diesen Titel führen die von den Bezirksverbänden
angestellten Straßenbaubeamten (s. d. B II), während die staatlichen
Oberchausseewärter, soweit sie zur Beaufsichtigung der Gemeindewege
verwendet werden, Amtsstraßenmeister genannt werden.
Bezirkstag, s. Bezirksversammlung, insbesondere III.
Bezirksthierärzte. I Zuständigkeit. Die B. sind die nächsten Auf-
sichtsbeamten und die Sachverständigen der Verwaltungsbehörden im Be-
reich des Veterinärwesens; ihre diesfallsigen Obliegenheiten und Rechte
ordnet die Instruction vom 16. Oetober 1877 S. 297 mit Berichtigung
im Jahrg. 1878 S. 3.
I) Als Aufsichtsbeamte üben die B. die Aufsicht über das thier-
ärztliche Personal in dem unter Thierärzte B angegebenen Umfange und
die sonstige Aufsicht nach Maaßgabe der obigen Instruction, soweit sie
nicht durch die neueren Bestimmungen über Viehseuchen (s. d.), insbe-
sondere das RGes. vom 1. Mai 1894 S. 405, abgeändert ist. Sie
sind die „beamteten Thierärzte“ im Sinne dieses Ges. (AVO. vom
30. Juli 1895 S. 74 § 7), sowie Vorsitzende der Kör= und Kreiskör-
commissionen der Zuchtgenossenschaften (s. d.).
2) Als Sachverständige sind sie den Kreishauptmannschaften und
Amtshauptmannschaften unmittelbar zur Verfügung gestellt und den Orts-
verwaltungsbehörden (Stadtrath, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts-
vorsteher) beigeordnet (obige Instr. 88 159, 7, VO. vom 29. September
1869 S. 279 Pct. 12 zu A II0).
II. Die B. sind als Veterinärbeamte fixirt, erhalten für amtliche
Reisen Auslösung und Fortkommen und haben im Uebrigen für
ihre Verrichtungen als „beamtete Thierärzte" Entschädigung nur in
Ausnahmefällen, namentlich bei Revision öffentlich zum Verkauf ausge-
stellten Viehbestande, zu beanspruchen (VO. vom 30. Juli 1895 S. 74