Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Fristung — Gänsetreiber. 211 
Jahres an das Ministerium des Innern einzuberichten (MVO. vom 
31. Mai 1876 und 2. Februar 1877). 
Fristung, s. Gewerbebetrieb F II 2 d. 
Frohnleichnamsfest ist voller Feiertag in den katholischen Schulen der 
Oberlausitz, s. Schulferien. 
Frühgeburten. Todte F. sind nur in das Sterberegister, und auch in 
dieses nur dann einzutragen, wenn die Leibesfrucht über 6 Monate alt 
war (SW. von 1876 S. 217). S. auch Anatomie. 
Füchse genießen als Raubthiere (s. d.) keine Schonzeit. 
Führungszeugnisse, insbesondere für die Zwecke polizeilicher Anmeldung 
(s. d. 1), sind auf das Nichtvorhandensein der in § 3 des Freizügig- 
keitsgesetzes (s. Ausweisung) aufgeführten Gründe zur Aufenthalts- 
beschränkung zu richten. Von den Bürgermeistern kl. StO. und den 
Gemeindevorständen kann für die Ausstellung eine Gebühr von 25 4. 
berechnet werden (3 KBB. Jahrg. 1868 S. 72, Jahrg. 1869 S. 76, V0. 
vom 1. Mai 1878 S. 68 Ziffer 1, VO. vom 26. August 1874 S. 153). 
Wegen rückständiger Gemeindeleistungen (s. d. A VI) können die Zeug- 
nisse nicht mehr vorenthalten werden. Vor Ausstellung der F. für 3 
und 4jährige Freiwillige sollen die persönlichen Verhältnisse aufs Strengste 
geprüft werden (MV0O. vom 1. April 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV. 
S. 37, 8KB. S. 2117. 
Fürstenschulen. Für die beiden F. zu Meißen und Grimma gelten zu- 
nächst die allgemeinen Bestimmungen über Gymnasien (s. d.). Als be- 
sondere Bestimmungen sind hervorzuheben, daß zur Aufnahme ein Alter 
von 13 statt von 9 Jahren erfordert wird und Aufnahmegesuche in das 
Alumnat beim Cultusministerium, nicht beim Rector, anzubringen sind 
(Lehrordnung vom 28. Januar 1893 S. 15 § 488, § 498). daß der 
Lehrcursus aus 6 statt 9 Classen besteht (Ges. vom 22. August 1876 
S. 317 § 39), daß es zur Entlassung von Zöglingen des Alumnats 
ministerieller Genehmigung bedarf (Ges. § 40), 2c. Die Aufnahme= und 
sonstigen Bedingungen enthält, soweit nicht durch Vorstehendes erledigt, 
die Bek. vom 7. December 1832 im Cod. S. 170. Darnach hat die 
Schule zu Meißen 105 Freistellen und 25 Koststellen zu 120 , die 
Schule zu Grimma 104 Freistellen und 22 Koststellen. 
Fuhrkosten, s. Reisekosten. 
Fuhrleute, Fuhrwerke, s. Fahrverkehr, Fahrzeuge. 
Fund. Die beim F. vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung hat von 
der Sicherheitspolizeibehörde (s. d.) des Fundortes auszugehen (VO. vom 
9. Januar 1865 S. 1 § 6). 
Fußwege. Die gesetzliche Mindestbreite öffentlicher F. beträgt 1 m (Ges. 
vom 12. Januar 1870 S. 59 15,). Fahren, Reiten, Viehtreiben oder 
Hüten auf F. wird mit Geld bis zu 60 event. Haft bis zu 14 Tagen 
bestraft (VO. vom 9. September 1872 S. 347 § 19). Im Uebrigen 
s. öffentliche Wege. 
Futterentwendung ist polizeilich strafbare Entwendung (s. d.). 
Gänsetreiber, s. Viehtreiber. 
14“
	        
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