254 Gerichtsgefängnisse.
ledigt, MVO. vom 3. Januar 1866, 10. März 1871 und 14. Februar
1874). Für jedes G. ist ein Gefängnißgeistlicher (s. d.) bestellt. Im
Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Strafvollstreckung
d
II. Dafern Verwaltungsbehörden eigne Gefängnißräume nicht
besitzen, ist wegen Vollstreckung der von ihnen erkannten Haftstrafen
die Gerichtsbehörde des Aufenthaltsorts anzugehen (VO. vom 22. Sep-
tember 1874 S. 330 § 6, Gesch. O. §§ 446—448 mit Nachtr. vom
27. April 1896 im JM B. S. 29, AO. vom 15. September 1879
S. 351 § 4% MVO. von 1886 im SWB. S. 169, DKB. S. 55,
ZKB. S. 65 und Zeitschr. f. V. VII S. 323). In weiterer Aus-
führung ist bestimmt:
1) Die Amtshauptmannschaften sind, soweit sie nicht eigne Ge-
fängnisse haben, zum Zwecke der Strafvollstreckung und Sicherheitshaft
zur Benutzung der G. berechtigt. Die hierdurch erwachsenden und von
der Verwaltungsbehörde festzustellenden Kosten werden von den Ministe-
rien budgetmäßig ausgeglichen. Statt der Regquisition soll die unmittel-
bare Vollstreckung gewählt werden, wenn sich die zu bestrafende Person
im Bezirke des Amtsgerichts am Sitze der Amtshauptmannschaft befindet.
Dießfalls ist die Aufnahmeverfügung an den ersten Beamten des G. un-
mittelbar zu erlassen, der hiervon dem Gerichtsvorstande Meldung zu
machen hat (obige MVO. vom 9. October 1874, MV0O. vom 15. und
26. Januar 1889 in der Zeitschr. f. VL. X S 188, SWB. S. 339,
MVO. vom 8. August 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 36). Das
Gleiche gilt bei Verbüßung derjenigen Haftstrafen, in welche die von
den Gemeindevorständen erkannten Geldstrafen durch die Amtshauptmann-
schaft verwandelt worden sind (MVO. vom 15. März 1881 im SWB.
S. 102 und in der Zeitschrift f. V. II S. 259). Auf comm unale
Verwaltungsbehörden leidet die Befugniß zur Benutzung der G.
zwar ebenfalls, jedoch nur gegen Bezahlung der taxmäßigen Kosten An-
wendung (a. O.). Die Requisition von Verwaltungs= zu Verwaltungs-
behörde behufs Vollstreckung von Haftstrafen ist nicht ausgeschlossen (MV0.
vom 15. Januar 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 187).
2) Der Bekleidungsaufwand (s. d) der Gefangenen ist in der Regel
als Polizeiaufwand zu betrachten. Die Verpflichtung, für Reinigung der
Gefangenen Sorge zu tragen, trifft die Polizeibehörde auch dann, wenn
sie von Erlaß einer Strafverfügung abgesehen und den Gefangenen „ohne
Weiteres“ (s. Verwaltungsstrafsachen II 4) an das Gericht abgegeben
hat; die Gemeindevorstände trifft diese Verpflichtung nicht (SW.B. Jahrg.
1875 S. 163, Jahrg. 1876 S. 46). Die Aufhebung (s. d.) der Leiche
eines Gefangenen, das Begräbniß und die Ablieferung an die Anatomie
liegt dem Gerichtsvorstande, die Anzeigeerstattung und Bekanntmachung
der Polizeibehörde ob. Die aus dem Nachlasse nicht zu erlangenden Be-
gräbnißkosten trägt die Behörde, die vor dem Ableben des Gefangenen
nach den oben II 1 dargelegten Grundsätzen für dessen Unterhalt auf-
zukommen hatte (VO. vom 18. November 1878 S. 513 und Md.
vom 6. December 1878 im SWB. von 1879 S. 2, Gesch.O. 88§ 663