Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

254 Gerichtsgefängnisse. 
ledigt, MVO. vom 3. Januar 1866, 10. März 1871 und 14. Februar 
1874). Für jedes G. ist ein Gefängnißgeistlicher (s. d.) bestellt. Im 
Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Strafvollstreckung 
d 
II. Dafern Verwaltungsbehörden eigne Gefängnißräume nicht 
besitzen, ist wegen Vollstreckung der von ihnen erkannten Haftstrafen 
die Gerichtsbehörde des Aufenthaltsorts anzugehen (VO. vom 22. Sep- 
tember 1874 S. 330 § 6, Gesch. O. §§ 446—448 mit Nachtr. vom 
27. April 1896 im JM B. S. 29, AO. vom 15. September 1879 
S. 351 § 4% MVO. von 1886 im SWB. S. 169, DKB. S. 55, 
ZKB. S. 65 und Zeitschr. f. V. VII S. 323). In weiterer Aus- 
führung ist bestimmt: 
1) Die Amtshauptmannschaften sind, soweit sie nicht eigne Ge- 
fängnisse haben, zum Zwecke der Strafvollstreckung und Sicherheitshaft 
zur Benutzung der G. berechtigt. Die hierdurch erwachsenden und von 
der Verwaltungsbehörde festzustellenden Kosten werden von den Ministe- 
rien budgetmäßig ausgeglichen. Statt der Regquisition soll die unmittel- 
bare Vollstreckung gewählt werden, wenn sich die zu bestrafende Person 
im Bezirke des Amtsgerichts am Sitze der Amtshauptmannschaft befindet. 
Dießfalls ist die Aufnahmeverfügung an den ersten Beamten des G. un- 
mittelbar zu erlassen, der hiervon dem Gerichtsvorstande Meldung zu 
machen hat (obige MVO. vom 9. October 1874, MV0O. vom 15. und 
26. Januar 1889 in der Zeitschr. f. VL. X S 188, SWB. S. 339, 
MVO. vom 8. August 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 36). Das 
Gleiche gilt bei Verbüßung derjenigen Haftstrafen, in welche die von 
den Gemeindevorständen erkannten Geldstrafen durch die Amtshauptmann- 
schaft verwandelt worden sind (MVO. vom 15. März 1881 im SWB. 
S. 102 und in der Zeitschrift f. V. II S. 259). Auf comm unale 
Verwaltungsbehörden leidet die Befugniß zur Benutzung der G. 
zwar ebenfalls, jedoch nur gegen Bezahlung der taxmäßigen Kosten An- 
wendung (a. O.). Die Requisition von Verwaltungs= zu Verwaltungs- 
behörde behufs Vollstreckung von Haftstrafen ist nicht ausgeschlossen (MV0. 
vom 15. Januar 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 187). 
2) Der Bekleidungsaufwand (s. d) der Gefangenen ist in der Regel 
als Polizeiaufwand zu betrachten. Die Verpflichtung, für Reinigung der 
Gefangenen Sorge zu tragen, trifft die Polizeibehörde auch dann, wenn 
sie von Erlaß einer Strafverfügung abgesehen und den Gefangenen „ohne 
Weiteres“ (s. Verwaltungsstrafsachen II 4) an das Gericht abgegeben 
hat; die Gemeindevorstände trifft diese Verpflichtung nicht (SW.B. Jahrg. 
1875 S. 163, Jahrg. 1876 S. 46). Die Aufhebung (s. d.) der Leiche 
eines Gefangenen, das Begräbniß und die Ablieferung an die Anatomie 
liegt dem Gerichtsvorstande, die Anzeigeerstattung und Bekanntmachung 
der Polizeibehörde ob. Die aus dem Nachlasse nicht zu erlangenden Be- 
gräbnißkosten trägt die Behörde, die vor dem Ableben des Gefangenen 
nach den oben II 1 dargelegten Grundsätzen für dessen Unterhalt auf- 
zukommen hatte (VO. vom 18. November 1878 S. 513 und Md. 
vom 6. December 1878 im SWB. von 1879 S. 2, Gesch.O. 88§ 663
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.