Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

308 Hundesperre — Jagd. 
6 AM, die zur Armencasse fließen, zu bestrafen (Ges. vom 1. December 
1864 S. 405 8 35). Mit Geld bis zu 60 oder Haft bis zu 
14 Tagen wird bestraft, wer H. auf Menschen hetzt (StGB. § 3669). 
Besitzer von H., die durch Heulen und Bellen die Nachtruhe erheblich 
stören, können wegen Ruhestörung bestraft werden (StGB. 8 36011, 
SW. von 1876 S. 107, Entsch. des OLG. vom 19. December 1895 
in der Zeitschr. f. V. XVII S. 356). Beim Viehtransport (s. d.) müssen 
bissige H. mit gut construirten Maulkörben versehen sein (VO. vom 
4. April 1878 S. 39 §§ 10, 18). Almosenempfängern ist das Hunde- 
halten verboten (Arm.-Ordn. vom 22. October 1840 S. 257 § 133 
und Mand. vom 2. Juni 1796 Pct. 1). Die übrigen Bestimmungen 
betreffen die Tollwuth (s. d.), die Hundesteuer (s. d.), den Schutz gegen bös- 
artige H. (s. Thiere) und den Eisenbahntransport (s. Eisenbahnbetrieb II). 
Hundesperre, s. Tollwuth. 
Hundesteuer. Die Bestimmungen hierüber enthält das Ges. und die AVO. 
vom 18. August 1868 S. 509, S. 511. Hiernach ist für jeden Hund, 
und zwar auch von Demjenigen, der den Hund eines unbekannten Eigen- 
thümers aufgenommen hat (Zeitschr. f. V. I S. 374), bis zum 31. Ja- 
nuar jeden Jahres eine jährliche Steuer zu entrichten, die nicht unter 
3 betragen darf und zur Ortsarmencasse fließt (Ges. §§ 1, 3, AVO. 
8 5). Als kußeres Zeichen der erlegten Steuer dient eine am Hals- 
bande des Hundes zu befestigende Marke. Hunde, die ohne diese Marke 
betroffen werden, sind bei den Cavillerumgängen (s. d.) wegzufangen 
(Ges. §§ 5, 6). Die Erhebung der Steuer erfolgt auf Grund einer 
im Monate Januar jeden Jahres vorzunehmenden Aufzeichnung (Ges. 
§ 2, AVO. § 3). Die Erhebung und Aufzeichnung gehört in den 
Städten RStO. vor den Stadtrath, in den übrigen Ortschaften vor die 
Vertretung des Ortsarmenverbandes, der sich behufs Erlangung der 
Marken an die Amtshauptmannschaft zu wenden hat (A#. § 4, VO. 
vom 22. August 1874 S. 125 8 27). Jeder Steuermarke ist eine Be- 
lehrung über die Tollwuth (s. d.) beizugeben. Von dem Ertrage der 
Jahressteuer sind 30 é&. Verwaltungsaufwand zu kürzen (A#VO. 87, 
VO. vom 6. October 1869 S. 296), jedoch den amtshauptmanntschaft- 
lichen Unterstützungscassen nicht mehr zuzuweisen (s. Gebühren A 1). 
Hinterziehungen der Steuer werden im Steuerstrafverfahren (s. d.) mit 
deren dreifachem Betrage, andere Zuwiderhandlungen mit 34 geahndet 
(Ges. 8 7). Hinterziehung setzt Vorsätzlichkeit voraus (Zeitschr. f. V. I 
S. 374). Erlaß des Mindestbetrags ist unzulässig (MVO. vom 29. No- 
vember 1893 in der Zeitschr. f. V. XV S. 110, SW B. S. 237). 
Hundswuth, s. Tollwuth. 
Hutungsvergehen, s. Feldpolizeivergehen. 
Hygiene, s. Gesundheitspolizei. " 
Hypnotische Vorstellungen. Die Veranstaltung öffentlicher h. V. ist 
unter Strafandrohung zu verbieten (MV0O. vom 6. October 1888 in der 
Zeitschr. f. V. X S. 62, SW . S. 192, D#. S. 48). 
Jagd (Ges. und AVO. vom 1. December 1864 S. 405, S. 410) I. Durch
	        
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