482 Probezeit — Protocollanten.
und der Collator infolge dessen einen der von ihm namhaft Gemachten
selbstständig präsentirt. Die Anordnung der P. erfolgt durch das Lan-
desconsistorium; den Tag der P. sowie den Text für Predigt und Kate-
chisation bestimmt der Superintendent. Der Kirchenvorstand kann, wenn
dies in einer von mindestens ⅜½ der Mitglieder besuchten Sitzung ein-
stimmig beschlossen wird, auf die P. verzichten. Geschieht dies nicht, so
hat er binnen längstens 8 Tagen nach der P. darüber, ob er gegen des
Designirten Person, Lehre, Wandel, P. oder sonst Etwas einzuwenden
habe, sich zu erklären, worauf der Superintendent den Erfolg dem Lan-
desconsistorium anzeigt. Erfolgen Einwendungen, so ist der Bericht durch
die Kircheninspection zu erstatten (KVO. vom 30. März 1868 S. 204
§ 25 Abs. 4 und 5, Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 383 8§ 10,
122, A#. vom 22. Juni 1875 S. 271 § 10, Kirchenges. vom 15. April
1873 S. 376 8 512).
II. Bei Besetzung von Schulstellen hat der Collator durch den Ve-
zirksschulinspector eine P. zu veranstalten, auf die jedoch der Schulvor-
stand verzichten kann, wenn er vor derselben einen der Vorgeschlagenen
wählt oder dem Collator die freie Wahl überläßt. Der Reiseaufwand
für die P. ist nach Höhe von 6 für den Tag (VO. vom 13. September
1881 S. 193) aus der Schulcasse zu erstatten (Ges. vom 26. April 1873
S. 350 8 20 Pct. 1 und 3, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 37
Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 1 und 6). Bei der P. von Kirchschul-
lehrern kann der Kirchenvorstand und Kirchenpatron verlangen, daß die
P. auf das Orgelspiel und die Leitung des Kirchengesangs erstreckt wird,
weshalb der Bezirksschulinspector von der beabsichtigten P. den Kirchen-
vorstand, Kirchenpatron und Ephorus in Kenntniß zu setzen hat (obige
A#O. § 374, VO. vom 23. Februar 1875 im Cons-B. S. 11 und in
der Zeitschr. f. R. 44 S. 86). Dabei hat die allgemeine Schulprobe
durch den Bezirksschulinspector, die kirchendienstliche P. durch den
Superintendenten oder Ortsgeistlichen zu erfolgen (MVO. vom 27. No-
vember 1886 Pct. 1 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 135).
Probezeit, s. Lehrlinge, Militäranwärter.
Promessenspiel, s. Glücksspiel I 6 und II.
Prostitution, s. Gewerbsmäßige Unzucht.
Protocollanten, Protocolliren. Bezüglich der Befugniß zum P. (Ges.
und AVO. vom 20. Mai 1867 S. 131, S. 134) ist zu unterscheiden
zwischen 1) den Personen, mit deren Stelle sie ein für alle Male
verbunden ist, und 2) denjenigen bei Behörden verwendeten Accessisten
und Expedienten, denen sie für ihre Person ertheilt wird. Die
un ter 1) fallenden Personen sind in 8 1 der AVO. für alle Ver-
waltungszweige einzeln namhaft gemacht. Hinzukommen die Standesbe-
amten und ihre Stellvertreter (VO. vom 6. November 1875 S. 351 § 10),
die Directoren der Gefangenanstalten zu Dresden, Leipzig und Chemnitz
(VO. vom 16. März 1878 S. 23, VO. vom 4. August 1881 S. 159),
die Oberforstmeister und eine Anzahl Dienststellen der Staatseisenbahn=
verwaltung (BO. vom 18. December 1879 S. 422), der Director des
statistischen Büreaus, der Landstallmeister, die Bezirksärzte, der Badedirector