Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

70 Ausweisungsgründe — Backwaaren, Bäcker. 
zu bewirken (MVO. vom 27. Juni 1873, 17. Juli 1875 und 18. Juli 
1877 im SWB. S. 137, MVO. vom 31. März und 23. April 1883 
im SWB. S. 97, D#. S. 37 und das Formular für Ausweisungs- 
beschlüsse in der MV O. vom 10. Januar 1884 Nr. 1844 II A). Es 
ist zulässig, mit der A. das Verbot der Rückkehr zu verbinden. Zuwider- 
handlungen gegen derartige Verbote sind im Zwangsverfahren (s. Straf- 
androhung II) zu bestrafen. Zum Gegenstand von Administrativjustiz- 
* können polizeiliche A. nicht gemacht werden (SWB. von 1876 
Ausweisungsgründe, s. Ausweisung A. 
Ausweisungsverfahren, s. Ausweisung C. 
Automaten, auch die auf Bahnhöfen aufgestellten, fallen rücksichtlich der 
Sonntagsruhe unter § 41 a des RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261; 
Ausnahmen nach § 105e Abs. 1 zu gestatten, liegt kein Bedürfniß vor 
(MVO. vom 14. Juli und 5. December 1892 im SWB. S. 146 und 
Zeitschr. f. V. XIII S. 344, Entsch. d. Oberlandesger vom 19. Juli 
1893 im SVB. Jahrg. 1894 S. 69). Die übrigen Verhältnisse der 
Bahnhofsautomaten regelt eine Generalverordnung des Finanzministeriums 
(MVO. vom 1. August 1892 in d. Zeitschr. f. V. XIV S. 198). 
Autorenrechte, s. Urheberrecht. 
Baarzahlung, s. Arbeitslohn. 
Backöfen, s. Feuerungsanlagen. 
Backwaaren, Bäcker. Bäcker und Verkäufer von Backwaaren können 
polizeilich angehalten werden, Preis und Gewicht ihrer Waaren durch 
Anschlag im Verkaufslocale zur Kenntniß des Publicums zu bringen und 
Gewichte zum Nachwiegen daselbst aufzustellen. Die Preise können von 
den Bäckern jederzeit ermäßigt werden (G. 88 73, 74, 79). Zuwider- 
handlungen werden mit Geld bis zu 150 4 oder Haft bis zu 4 Wochen 
bestraft (GO. 8§ 1488). Wenn bereits durch MVO. vom 31. Juli 1808 
(SW . S. 227, DK#B. S. 64) ausgesprochen worden ist, daß die Polizei- 
behörden zur Verhütung von Uebervortheilungen des Publicums durch 
unrichtiges Gewicht des Brodes berechtigt sind, eine polizeiliche Ueberwach- 
ung und Revision des Brodgewichtes eintreten zu lassen, so ist hieran durch 
die vorstehenden Bestimmungen der GO. nichts geändert worden. Jedoch 
bezieht sich diese Ermächtigung nur auf den Verkauf von Brod, nicht 
von andern Backwaaren. Bestimmungen über Revision der Weißwaaren, 
sowie die Vorschrift, daß Semmeln nur zu gewissen Preisen verkauft 
werden dürfen, sind daher nicht gerechtfertigt (SW B. von 1870 S. 10, 
S. 43), wohl aber ist es zulässig, den Verkauf von Brod unter einem 
bestimmten Gewichte zu untersagen (Erkenntniß des OLG. vom 30. März 
1881 und 16. October 1893 in d. Zeitschr. f. V. IV S. 231, XVI 
S 137). Unzulässig ist, in den Regulativen die Beschlagnahme vor- 
schriftswidrigen Brodes anzudrohen, minderwerthiges Brod, das als solches 
kenntlich gemacht ist, vom Verkaufe völlig auszuschließen, für den Ge- 
wichtsrückgang infolge Eintrocknens bestimmte Grenzen zu ziehen, als 
Gewicht statt des kg das 7“. in Anwendung zu bringen 2c. (MO- vom
	        
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