Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

Ehefrau.  35

Epefrau  Skatutenkallsson  bezüglich  der  Vormundschaft
über  Ehefrauen.  XXIII,  95.  Forderungen  an  eine
Ehefrau,  welche  ein  *  Gewerbe  treibt.  XXII,  95.
Haftung'“  der  mit  ihrem  Ehemanne  zu  offenem  Kram'  und
Labden  sitzenden  Ehefrau  sar  rl  Gewerbschulden  nach  gemelnem
  Rechte.  XXIV,  Zutoenbungen  an  die
zweite  Chefrau  nach  1  Recht.  XXX,  406.  Ubber
die  Bestimmung  der  Augsburger  Fanitenordnung  bezüglich
  der  Illaten  der  Ehefrauen.  XXVIII,  205.  Darlehen
  der  Ehefrau,  ohne  des  Mannes.  Aiene  aufdenommen,
  (Bayerisches  Recht.)  XX  VI  39#=ung
  an  eine  Ehefrau.  (Vayer.  R.)  -  .
giltigkeit  einseitiger  Disposition  e#  über  das  o
phernalgnt  während  der  Ehe.  (Bayer.  N.)  XXVI
32.  Haftung  der  Ehefrau  für  Gewerbschulden  wuh
bayerischem  Rechte.  XXX  287.  Nichthaftung  der  mit
ihrem  Manne  im  gemeinsamen  Gewerbsbetriebe  stehenden
Ehefrau  für  dessen  vor  der  Ehe  kontrahirte  Gewerbschuld.
(Bayer,  R.)  XXVI,  12.  Haftet  dle  mit  ihrem  Manne
zu  offenem  Kram  und  Laden  sitzende  Ehefrau  nach  bayerischem
  Nechte  für  die  Gewerbschulden  solidarisch?  XXII,
378.  Umfang  der  Beweislast  bezüglich  dieser  Hafumg.
(Bayer.  R.)  XXIV,  399.  Belehrung  der  siegelmäßigen
Ehefrauen  über  ihre  nnsstüch  Rechtewehlifaten  Verzichtleistung
  auf  diese.  (Bayer.  R.)  XXIV)  V  Aufhebung
  der  Gütergemeinschaft  durch  Separation  des  Verindgens
  der  Ehefrau  nach  Bayreuther  Rechte.  XXVI,  230.
Reclamatio  uxoria  des  fränkischen  Rechtes  gegen  Vergleiche.
  XXIII,  254.  Haftet  nach  Lindauer  Statutarrecht
  eine  Ehefrau,  welche  mit  ihrem  Manne  zu  offenem
Kram  und  Laden  sitzt  oder  off  ene  Wirthschaft  treibt,  überhaupt
  und  insbesondere  auch  dann  für  die  während  der
Ehe  kontrahirten  Schulden  desselben,  wenn  sie  ihre  Illabanforderun
  auf  dessen  Anwesen  hypothekatisch  versichern
V,  1  ach  dem  ehelichen  Güterstande  im
Fürstenchune  eettingen-Sielbery  haftet  die  Ehefrau  nicht
ur  die  Schulden  des  Ehemannes.  XXIV,  139.  Befugniß
  der  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  lebenden  Eherau
  zur  Prozeßführung,  während  det.  Ehemam.  eine
Zuchthausstrafe  verbüßt.  (Fränkisches  Recht.)  XIV,
118.  Bedarf  eine  in  Frankreich  verheir#thete  Frau  der
Zustimmug  ihres  Ehemannes  zur  Fortsetzung  eines  vor
ihret  Verheirathung  in  Bayern  begonnenen  Rechtsstreites?
286.  Fähigkeit  einer  (#  den-  Güterverhältuissen
des  btyerischen  Landcechtes  stehenden  Ehefrdu,  in  den
„Prozess  en  ihres  Ehentannes  Zeugniß  abzulegen.  XXIV,
190.  Begründung  der-  Prikzipollintervekuus  elner  Ehe

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