Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Auftrag  s664—672

gerichteten  Auftrag  nicht  annimmt,  verpflichtet,  die  Ablehnung  dem  Auftraggeber
  unverzüglich  anzuzeigen.“!)  Das  gleiche  gilt,  wenn  sich
jemand  dem  Auftraggeber  gegenüber  zur  Besorgung  gewisser
Geschäfte  erboten  hat.

§  664.  Der  Beauftragte  darf  im  Zweifel?)  die  Ausführung
des  Auftrags  nicht  einem  Dritten  übertragen..)  Ist  die  Übertragung
gestattet,  so  hat  er  nur  ein  ihm  bei  der  übertragungy?)  zur
Last  fallendes  Verschulden  zu  vertreten.  Für  das  Verschulden  eines
Gehilfen  ist  er  nach  §  278  verantwortlich.“)

Der  Anspruch  auf  Ausführung  des  Auftrags  ist  im
Zweifel  nicht  übertragbar.)

§  665.  Der  Beauftragte  ist  berechtigt,  von  den  Weisungen  des
Auftraggebers  abzuweichen,  wenn  er  den  Umständen  nach  annehmen
darf,  daß  der  Auftraggeber  bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Abweichung
  billigen  würde.Wo)  Der  Beauftragte  hat  vor  der  Abweichung
  dem  Austraggeber  Anzeige  zu  machen  195)  und  dessen  Entschliehung
  abzuwarten,  wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr
verbunden  ist.

§  666.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  die
erforderlichen  Nachrichten  zu  gebon,11)  auf  Verlangen  über  den  Stand
des  Geschäfts  Auskunft  zu  erteilen  und  nach  der  Ausführung  des  Auftrags
Rechenschaft  abzulegen.)

§  667.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  alles,
was  er  zur  Ausführung  des  Auftrags  erhält  und  was  er  aus  der  GEeschäftsbesorgung
  erlangt,  herauszugeben.

8  668.  Verwendet  der  Beauftragte  Geld  für  sich,  das  er  dem
Auftraggeber  herauszugeben  oder  für  ihn  zu  verwenden  hat,  so  ist  er
verpflichtet,  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.:5)

§  669.  Für  die  zur  Ausführung  des  Auftrags  erforderlichen  Aufwendungen
  hat  der  Auftraggeber  dem  Beauftragten  auf  Verlangen
Vorschuß  zu  leisten.

§  670.  Macht  der  Beauftragte  zum  Zwecke  der  Ausführung  des
Auftrags  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich
halten  darf,  so  ist  der  Auftraggeber  zum  Ersatze  verpflichtet.“)

§  671.  Der  Auftrag  kann  von  dem  Auftraggeber  jederzeit  widerrufen,
  von  dem  Beauftragten  jederzeit  gekündigt  werden.

Der  Beauftragte  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  der
Auftraggeber  für  die  Besorgung  des  Geschäfts  an  derweit  Fürsorge
  treffen  kann,15)  es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  die
unzeitige  Kündigung  vorliegt.16)  Kündigt  er  ohne  solchen  Grund
zur  Unzeit,  so  hat  er  dem  Auftraggeber  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

Liegt  ein  wichtiger  Grund  vor,  so  ist  der  Beauftragte  zur
Kündigung  auch  dann  berechtigt,  wenn  er  auf  das  Kündigungsrecht
  verzichtet  hat.

§  672.  Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  nicht  durch  den
Tod  oder  den  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit  des  Auftraggebers.#)

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