Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Wer  für  alle  Fälle  ein  sicheres  Ergebniss  erzielt  wissen  will,  muss
sich  zur  belgischen  oder  HaseEngBacH’schen  Berechnung  verstehen.  Aber  wenn
der  Verfasser  auch  auf  halbem  Wege  stehen  geblieben  ist:  seine  Schrift  ist

—  in  antiproportionalem  Gewande  —  ein  Mitkämpfer  für  die  Verhältnisswahlen,

Freiburg  i.  Br.  K.  Gageur.

Eduard  August  Schroeder,  Zur  Reform  des  Irrenrechts.  Sozialwissenschaftliche
  Rechtsuntersuchungen.  Zürich  und  Leipzig  1891.  Verlag
des  Art.  Instituts  Orell  Füssli.  VIII  u.  69  8.

Eine  sog.  „brennende“  Frage  der  Gesetzgebungspolitik  wird  in  der  vorliegenden
  Schrift  behandelt,  die  gewissermassen  einen  kurzen  Auszug  aus
dem  grösseren  Werke  desselben  Verfassers:  „Das  Recht  im  Irrenwesen“  darstellt.


Die  in  fünf  mehr  oder  weniger  selbständige  Abschnitte  zerfallende  Arbeit
  sucht  zunächst  den  „Rechtsbegriff  des  Irrsinns*  zu  ermitteln.  —  Beachtung
  verdient  die  Idee,  dass  nur  gefährliche  Irrsinnige  wegen  Geisteskrankheit
  entmündigt  werden  sollen,  für  hülflose  Irre  aber  in  der  Regel  nur
mit  ihrer  Genehmigung  Fürsorge  getroffen  werden  soll.  —  Den  Aerzten
will  der  Verfasser  im  Entmündigungsverfahren  nur  eine  gegenüber  ihrer
jetzigen  Stellung  verhältnissmässig  untergeordnete  Rolle  zuweisen;  sie  sollen
niemals  in  positiver  Richtung  die  Geisteskrankheit  feststellen,  sondern
ihr  Urtheil  soll  nur  negativ  in  der  Richtung  massgebend  sein,  dass  eine
Geisteskrankheit  nicht  vorliegt.  Die  entscheidende  thatsächliche  Feststellung
soll  nach  Ansicht  des  Verfassers  auf  Grund  von  Zeugenaussagen  durch  G  eschworene
  erfolgen.

Das  polizeiliche  Einschreiten  gegenüber  wirklichen  oder  vermeintlichen
  Geisteskranken  will  der  Verfasser  aufs  Aeusserste  beschränken  und
insbesondere  der  Polizeibehörde  die  Befugniss  entzogen  wissen,  auf  das  Urtheil
  eines  einzigen  Arztes  hin  die  Unterbringung  angeblich  geisteskranker
Personen  in  eine  Irrenanstalt  anzuordnen.  —  Nur  in  Dringlichkeitsfällen  sol
es  der  Polizei  gestattet  sein,  Kranke  jeder  Art  —  also  auch  wirkliche  oder
vermeintliche  Geisteskranke  —  die  nicht  hülflos  sind,  höchstens  60  Stunden
lang  in  einem  besonders  einzurichtenden  „Rettungshause“  gegen  ihren  Willen
zurückzubehalten.  —

In  einem  besonderen  (dem  IV)  Abschnitt  sucht  der  Verfasser  durch
Mittheilung  einer  Reihe  von  praktischen  Fällen  die  Reformbedürftigkeit  des
gegenwärtigen  Rechtszustandes  darzuthun.

Es  lässt  sich  in  der  That  nicht  leugnen,  dass  den  vom  Verfasser  mitgetheilten
  Beispielen  eine  erhebliche  Beweiskraft  innewohnt,  die  geeignet  ist,
das  jetzt  geltende  Recht  als  reformbedürftig  erscheinen  zu  lassen.  —  Insbesondere
  erscheint  eine  einheitliche  Regelung  und  erhebliche  Einschränkung
der  polizeilichen  Befugnisse  auf  dem  Gebiete  des  Irrenwesens  dringend