I. Europa. 402 23. Sachsen (Grhzgt.)
$ 43. Sollten sich in der Zeit von einer der gewöhnlichen Landtagsversammlung
zu der andern solche außerordentliche, nicht vorherzusehen gewesene Ereignisse zutragen,
welche aus der Staatskasse eine beträchtliche Zahlung, auf die in dem Etat
nicht gerechnet worden, unabwendbar erfordern, oder andere Anstrengungen und
Leistungen der Staatsbürger notwendig machen, so wird eine außerordentliche Versammlung
des Landtages verfügt werden.
$ 441. Die Durchsicht, Prüfung und Abnahme aller Rechnungen über die
dem Finanzdepartement unmittelbar untergeordneten Hauptkassen geschieht jährlich
von einer durch das Finanzdepartement des Staatsministeriums deshalb zu ernennenden
Kommission und von einem Ausschusse der Landtagsabgeorıneten (dem Rechnungsausschusse?).
Dieser Ausschuß besteht außer dem Landtagsvorstande aus sechs
mit absoluter Stimmenmehrheit durch den Landtag zu wählenden Abgeordneten
Die Wahl geschieht für die Dauer einer Finanzperiode. Die Justifikation beschränkt
sich auf die Rechnung der Hauptstaatskasse und der noch zu bezeichnenden Spezialkassen.
Doch steht dem Rechnungsausschusse frei, dabei auch auf die als Belege
der Hauptstaatskassenrechnung anzusehenden Rechnungen der dieser mittelbar oder
unmittelbar untergeordneten Stellen einzugehen und dieselben oder einzelne davon
einer Revision unterwerfen zu lassen Der Justifikationsschein zur Entlastung der
Rechnungsführer wird von denen vollzogen, welche aus der Mitte des Rechnungsausschusses
und aus der Kommission des Finanzdepatements an der Abnahme teilgenommen
haben.
$ 45. Sollte wegen bemerkter Mißbräuche in der Gesetzgebung oder in der Verwaltung
dem Landesfürsten von seiten des Landtages Vorstellung getan werden,
so ist es, unbeschadet des dem Vorstande nachgelassenen Rechts ($ 14 Ziffer 4c)
durchaus notwendig, daß die Sache bei dem Landtage zum Vortrage und zur Abstimmung
gekommen sei.
Weder ein einzelner noch mehrere vereinigte Volksvertreter dürfen sich in dieser
Eigenschaft unmittelbar an den Landesfürsten wenden.
$ 46. Wenn irgendein Staatsbürger, welcher zwar durch den Landtag mit
vertreten wird, aber nicht selbst Volksvertreter ist, ein Gebrechen, dessen Abstellung
das allgemeine Wohl zu erfordern scheint, bemerkt oder einen nach seiner Ansicht
zum Besten des Landes gereichenden Vorschlag aufgefaßt hat, so bleibt es ihm unbenommen,
davon den Landtag oder den Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Es ist jedoch unstatthaft, daß zu diesem oder zu einem anderen Zwecke Deputationen
im Landtage erscheinen.
ı Vgl. $4 des Gesetzes vom 16. September 1897: Der Landtag ernennt zwei ständige
Kommissare zur Überwachung der Landeskreditkasse und ihrer Organe. Diesen Kommissaren
steht das Recht zu, jederzeit Einsicht von den Büchern und Akten der Anstalt zu nehmen, von dem
Vorstand Auskunft über den Stand der Geschäfte im allgemeinen und über einzelne Geschäftsgegenstände
zu erfordern, den Kassenprüfungen beizuwohnen, etwaige Ordnungswidrigkeiten
bei dem Staatsministerium zur Anzeige zu bringen und in Gemeinschaft mit letzterem die jährlich
zu legende Rechnung abzuhören und festzustellen. Die festgestellte Rechnung ist demnächst
dem Landtag mitzuteilen.
® 9 Mitglieder.