Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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übernommenen  Verbindlichkeiten,  als  Bürge,  unter  Verzichtleistung  auf  den
Einwand,  daß  der  Hauptschuldner  zuerst  belangt  werden  müsse,  zu  stehen
und  zu  haften“  6%
auszustellende,  nach  dem  Ermessen  des  Amts  zu  Erlangung  größerer  Sicherheit  nach
Urt.  1s5  des  Prioritaͤts-Gesetzes  von  1825  zu  beglaubigende  Buͤrgschaftsurkunde  zu
erfordern  und  diese  dem,  bei  dem  Ausfertigungsamte  vorerst  zuruͤckbleibenden  Duplikate
  des  Begleitscheins  beizufügen.  Auch  hat  in  Fällen  der  1  ctern  Art  der  Bürge,
zum  Beweise  seiner  Kenntniß  von  dem  Inhalte  des  Begleitscheins,  in  beiden  Exemplaren
  desselben  den  amtlichen  Vermerk:
„Für  die  vorstehend  angegebenen  Verpflichtungen  ist  durch  Bürgschaft  Sicher-·
  heit  geleistet“
mit  seines  Namens  Unterschrift  zu  versehen.
C.  AÄusfertigu  ng  der  Begleitscheine  lI.
G.  29.

Der  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.  muß  jederzeit  vollständige  spezielle  Waarenrevision,
  so  wie  die  Feststellung  des  an  Eingangszoll  zu  entrichtenden  Betrages
vorangehen,  Hogegen  die  Anlegung  eines  Waarenverschlusses  unterbliibt,  in  sofern
sich  zu  derselben  nicht  eine  besondere  Veranlassung  ergiebt.  Aus  dem  Begleitscheine
der  beziehungsweise  aus  der  angestempelten  Zolldeklaration  müssen  die  Ergebnisse
er  speziellen  Waarenrevision  ruͤcksichtlich  der  Gattung,  Menge  und  Verpackungsart
er  Waaren,  so  wie  des  davon  fuͤr  jede  einzelne  Waarenpost  zu  entrichtenden  Betrages
  an  Eingangszoll  so  genau  und  bestimmt  hervorgehen,  daß  das  Amt,  auf  welches
der  Begleitschein  gerichtet  ist,  nur  nöthig  hat,  auf  Grund  des  letztern,  den  darin  aͤusgeworfenen
  Abgabenbetrag,  nach  genommener  Ueberzeugung  von  der  Richtigkeit  der

erechnung,  zu  erheben  und  zu  vereinnahmen.
D.

Borschriften  für  die  Ausfertigung  beider  Gattungen  von  Begleitscheinen.
·  5.50.

Die  Aemter  sind  nicht  befugt,  neben  der  doppelten  Ausfertigung  eines  jeden

Begleitscheins  C.  10),  noch  ein  drittes  oder  ferneres  Exemplar  desselben  Begleitscheins

auszufertigen.

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