Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Tachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916 
  Für das Rechnungsjahr 
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben 1916 treten hinzu 
Mark 
  
  
  
B. Außerordentlicher Etat 
I. Einnahmen 
Reichsschuld 
4 1/3 Aus der Anleihe . . . . . . . . . . . . .. 12 000 000 000 
II. Ausgaben 
6 Aus Anlaß des Krieges ... 12 000 000 000 
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. 
  
  
  
  
(Nr. 5245) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das 
Rechnungsjahr 1916. Vom 9. Juni 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr 1916 bleiben die 
Bestimmungen des Etats für das Rechnungsjahr 1914 maßgebend. 
§ 2 
Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben des ordentlichen 
Etats werden die Ansätze des Rechnungsjahrs 1914 zugrunde gelegt. 
§ 3 
Zur Bestreitung einmaliger Ausgaben des ordentlichen Etats werden 
folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellt: 
für Ostafrika . ....... . .. .. ........ 2 500 000 Mark, 
: Kamerun 3 000 0O000 „ 
»Togo . . .. . .... . . .. .... . . . . .. 600 000 
»Südwestafrika .......... ...... . 4 000 000 „ 
* Neuguinea ... 500 000 „ 
: Samoa 350 000 
»Kiautschou. .. ... ... .. ..... .... 1 600 O000 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Juni 1916. 
(L. S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg
	        
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