Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

veräußerliches  untbeilbares  Stammgut  für  seine  Leibeserben  in  der  Weise  bilden  sollen,
daß  zur  Nachfolge  in  diesem  Stammgut  zunächst  die  ehelichen  Nachkommen  männlichen
Geschlechts  berufen  sind,  nemlich:

1)  in  erster  Linie  die  drei  Söhne  zweiter  Ehe  des  Fideikommißstifters,  Conrad,  Carl
und  Eberharrd,  und  zwar  jeder,  beziehungsweise  dessen  männliche  eheliche  Nachkommen,  zu
gleichem  Antheil  an  dem  Reinertrag  des  Stammguts  (Stammrenten),

2)  im  Falle  die  unter  1)  Genannten  ohne  männliche  eheliche  Descendenz  sterben
sollten,  etwaige  Söhne  dritter  Ehe  des  Stifters,  und  in  deren  Ermanglung

3)  die  älteste  Tochter  zweiter  Ehe,  Marie  mit  ihrer  männlichen  ehelichen  Deseendenz.

Im  Falle  diese  Tochter  ohne  solche  Desecendenz  sterben  sollte,  geht  vas  Nachfolgerecht
auf  die  sonstigen  weiblichen  ehelichen  Nachkommen  über,  wobei  die  Rähe  der  Verwandtschaft
mit  dem  letzten  Besitzer  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrad  das  natürliche  Alter  den
Vorzug  gibt,  jedoch  so,  daß  bei  der  also  erbenden  Linie  das  Vorrecht  des  Mannsstamms
wieder  eintritt,  und  dem  letzten  Besitzer  freie  Verfügung  über  das  Stammgut  zusteht.

Zugleich  wurde  bestimmt,  daß  die  Belastung  desselben  mit  Schulden  nur  wegen  Ankaufs
  von,  das  Stammgut  vergrößernden  Objecten,  sofern  ver  Ankauf  in  dem,  aus  drei,
die  Stammlinien  repräsentirenden  Agnaten  bestebenden  Familienrathe  beschlossen  worden,
gestattet,  unbedingt  erlaubt  dagegen  die  Aufnahme  von  Capitalien  auf  das  Stammgut  seon
soll,  wenn  Ablösung  von  Stammrenten,  Bezahlung  von  Pflichttheilen  der  Zweck  ist.

Nachdem  nun  diesem  Statut  in  Folge  der  Königl.  Deelaration  über  die  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  der  Ritterschaft  vom  8.  December  1821,  und  der  Königl.  Verordnung
vom  24.  October  182.),  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  der  Königl.  Regierung  für  den
Schwarzwaldkreis,  unter  Vorbehalt  der  Rechte  dritter  Personen,  insbesondere  der  minderjährigen
  v.  Wieverholv'schen  Kinder,  beute  vie  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,
so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  beschlossen  im  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofes  für  den  Schwarzwaldkreis.

Tübingen  den  23.  December  1863.  Schäfer.