10 Hinfälligkeit des Titels der Exekution.
einer gleichartigen und gleichberechtigten Verbindung der Herzogtümer mit den anderen
Teilen der Monarchie ist durch die Lösung dieser Verbindung überhaupt weggefallen; der
negative Zweck der Abwehr dänischer Übergriffe und des Schutzes gegen unberechtigtes
Verfahren der Negierung ist im vollsten Maße erreicht.
Die angezogenen Beschlüsse haben also ihre Ausführung, soweit dieselbe überhaupt
möglich war, vollständig gefunden.
Diese Regierung jelbst, gegen welche die Exekution verfügt worden, die Regierung des
Königs Griedrich VII., gegen welche der Beschluß vom 1. Oktober, und des Königs
Cbristian IX., gegen welche der Beschluß vom 7. Dezember gerichtet war, existiert in den
Herzogtümern nicht mehr. Die Exekution hat also auch in dieser Beziehung ihr Objekt
verloren.
Wir dürfen daher wohl voraussetzen, daß die Regierungen von Sachsen und Han-
nover über die Tatjache selbst, daß das Exekutionsverfahren vorschriftsmäßig vollzogen
und beendet sei, sich mit uns und der Kaiserlich Ofterreichischen Regierung, welche sich be-
reits dahin ausgesprochen bat, daß der Titel der Exekution jetzt hinfällig geworden, im
Einverständnis befinden.
Was in diesem Salle zu geschehen hat, wird durch die Exekutionsordnung vom 3. Auguft
1820 unzweideutig vorgeschrieben, und wir rechnen auf ein gleiches Einverständnis für
die Absicht der Innehaltung dieses klaren bundesrechtlichen Weges. MNamentlich einem
so gründlichen Kenner des Bundesrechts gegenüber wie Herrn von Beuft wird es keines
näheren Nachweises, sondern nur einer Andeutung bedürfen, um den richtigen Weg außer
Zweifel zu stellen.
Der Artikel XlIII der Exekutionsordnung bestimmt:
„Sobald der Vollziehungsauftrag vorschriftsmäßig erfüllt ist, hört alles weitere
Exekutionsverfahren auf, und die Truppen müssen ohne Verzug aus dem mit der
Exekution belegten Staate zurückgezogen werden.
Die mit der Vollziehung beauftragte Regierung bat zu gleicher Zeit der
Bundesversammlung davon Nachricht zu geben.“
Es bedarf hiernach keines besonderen neuen Bundesbeschlusses über das Aufhören
der Exekution, und die mit der letzteren beauftragten Regierungen sind, ohne sich begrün-
deten Beschwerden und Regreßklagen auszsetzen, nicht berechtigt, einen solchen abm-
warten und darauf m provosieren; sondern sie sind verpflichtet, sofort ihre Cruppen aus
dem beletzten Lande zurückzuziehen und der Bundesversammlung Anzeige von der
geschebenen Jurückziehung und der erfolgten Vollziehung ihres Auftrages zu machen.
Wir werden unsere Mitbeauftragten in der Exekution auffordern, dieser Bestimmung
der Exekutionsordnung nachzukommen.
Es ist selbstverständlich, daß eine jede der vier beauftragten Regierungen nicht allein
das Aecht, sondern die Verpflichtung hat, auf das Innehalten des durch die Exekutions-
ordnung vorgeschriebenen Weges binzuwirken. Die Bundesversammlung jelbst hat nur
die Anzeige entgegenzunehmen und ihr Einverständnis mit derselben auszujprechen.
Die Initiative zu diesem bundesrechtlich festftehenden Verfahren würde unter anderen
Umständen am natürlichsten von denjenigen beiden Regierungen ausgegangen jein, welche
mit ihren Cruppen in erster Linie die Herzogtümer Holstein und Lauenburg besetzt und
deren Verwaltung durch ibre Kommissare übernommen hatten. Im gegenwärtigen Falle
aber, in welchem der von Preußen und Osterreich mit Dänemark abgeschlossene Sriede ein
Jo wesentliches Moment zur Beurteilung der Beendigung der Exekution bildet, werden