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Staatsbürgerrecht erlangt wird (s. d. Art. Staatsbürgerrecht). Die A.
kann und sollte Gegenstand völkerrechtlicher Verträge sein. Hierbei treten beson-
ders hervor: 1) Die völkerr. stipulirte Freiheit der A. ohne Rücksicht auf Militär-
pflicht, welche den Bewohnern einverleibter Landestheile binnen einer bestimmten
Frist nachgelassen werden soll, so in den Friedensschlüssen mit Frankreich und
Dänemark. Die spezielle Erlaubniß zur A. kommt alsdann in Wegfall. 2) Die
Entziehung der A. sfreiheit für gewisse Personen. In dieser Hinsicht wäre zu for-
dern: die Beschränkung der Gefangenen durch Ausschließung der unter der Be-
dingung der A. ertheilten Begnadigung; der unter Polizeiaufsicht stehenden Be-
straften, der Geisteskranken und völlig Vermögenslosen, insofern letztere mit Ge-
meindeunterstützung zur A. versehen würden. 3) Der internationale Schutz der
A. auf hoher See oder in solchen Staaten, in denen sie kein Bürgerrecht erlangen
„Kulis), endlich auch während der Zwischenzeit, in welcher sie noch kein Bürgerrecht
erlangten, nachdem ihre frühere Staatsangehörigkeit erlosch.
Quellen: A. Reichsrechtlich: Außer den im Text angef. Stellen d. RVerf. U. u.
d. RMilitär-Ges.: Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, § 15. — RGes. vom 16. April 1871, § 2.
— Militär StrafB. §§ 6, 65—80. — Militär Ges. vom 2. Mai 1874, 8§§ 56, 60, 61,
69. — RGes. über den Landsturm vom 12. Februar 1875, § 4.— Res. v. 15. Febr. 1875.—
D. Wehrordn. v. 28. Sept. 1875. — B. Landesrechtlich: Preußen, Ges. v. 31. Dez.
1842, & 17 ff. — Ges. v. 7. Mai 1853, betr. die Beförderung v. A. mit zahlreichen dazu
ergangenen Ministerial-Refkr. (. Rönne, Staatsrecht II. b. S. 407 Nr. 1). — Bayern,
BDrdg. v. 7. Juni 1862, die Beförd. v. A. nach überseeischen Ländern betr. — Pol. Straf GB.
Art. 133. — Als vielfach befolgtes Muster: Engl. Ges. v. 1855; Emigrant ships passengers
Act (18. 19. Vict. c. 119) u. 1863 (26. 27. Vict. c. 51). — Bremen: Obrigk. Verordn. vom
9. dd 155) 27. November 1868; 7. Dezember 1868; 13. September 1869 u. Gesetz vom
10. Juli 1872.
Lit.: Lammers, Die D. A. unter Bundesschutz, 1869. — Die in Bremen erscheinende
A.-Zig. — Thudichum, Verf.R., S. 526 ff. — Neßmann, Die D. A., in Hirth's Ann.,
1873, S. 1455 (statistisch). — Rönne, Staats-R. d. Preuß. Monarchie, I. b. S. 72 ff., 757. —
Ueber den Kulihandel: Gareis, Das heutige Völkerrecht und der Menschenhandel, Berlin 1879.
v. Holtzendorff.
Auswanderungsagenten. Die Gefahr, daß unerfahrene und leichtgläubige
Personen mittels unwahrer Vorstellungen über die Zustände in fremden, insbeson-
dere überseeischen Ländern zur Auswanderung dahin durch Unternehmer von
Personentransporten oder Kolonisationsversuchen und ihre Agenten verleitet, da-
durch aber in persönliche Gefahr und Vermögensverlust gebracht werden, ist deshalb
besonders groß, weil die Unternehmer und Agenten regelmäßig eine sichere Prämie
für ihre Thätigkeit in Aussicht haben, ohne fürchten zu müssen, daß sie von den
getäuschten Auswanderern wirksam zur Rechenschaft gezogen werden. Daher ist außer
der Strafandrohung für die geschäftsmäßige Verleitung zur Auswanderung (RStraf GB.
* 144; neben welchem die landesrechtl. Strafbestimmungen gegen unkonzessionirten
Betrieb fortgelten: Entsch. des Preuß. O.Trib. v. 6. Juni 1874 in Oppenhoff,
Rechtssprechung, 15, 368) eine polizeiliche Regelung des Gewerbes der Auswande-
rungsunternehmer und A. erforderlich. Durch Art. 4 Punkt 1 der RVerf. ist das
Auswanderungswesen der Beauffichtigung und Gesetzgebung des Reichs unterstellt,
im Jahre 1874 auch ein Reichskommissar für das Auswanderungswesen (mit dem
Sitze zu Hamburg; über seinen Geschäftskreis s. den Bericht in den sten. Ber. d.
Reicht. II. Legisl. P. 2. Sess. 1874/75. IV. 981) eingesetzt, dagegen das beabsich-
tigte Spezialgesetz bis jetzt nicht erlassen worden (die Gewerbeordnung leidet keine
Anwendung, §6; das H##B. nur subsidiäre, Art. 679). Es stehen daher z. Z. noch
die verschiedenen partikularen Normen in Geltung (Preußen Gesetz v. 7. Mai 1853
nebst Reglem. v. 6. Septbr. 1853; Hannover Gesetz v. 19. März 1853; Bayern
Verordnung v. 7. Juni 1862 sowie Poliz. Straf G. 5 133; Königr. Sachsen Verordn. v.
3. Januar und 9. Dezbr. 1853; Württemberg Verf. v. 11. Juni 1870 u. Gesetz v.
27. Dezbr. 1871, Art. 7, 6; Hamburg Verordnung v. 20. Febr. 1865; Bremen zuletzt