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Bruder Friedrich dem Fetten abtreten (der 1463 starb). Aber
da ihn die fränkischen Lande, welche seine anderen Brüder
erhalten hatten, nicht abzogen, so hielt er 30 Jahre lang in
der Kurmark aus und arbeitete mit der ihm eigenen Zähig-
keit an der Wiederherbeibringung der verlornen Länder, Do-
mänen und Rechte. Dies wurde ihm von den Nachbarn,
welche die Zollern als Emporkömmlinge beneideten, auf alle
Weise erschwert. Der Übermacht Böhmens, welches in Georg
Podiebrad einen ebenso tatkräftigen Herrscher hatte, mußte
er Vorsicht und Gewandtheit entgegensetzen; doch vermochte
er nicht, die schon erworbene Lausitz ganz zu behalten. —
Noch weniger glückte es ihm gegen Pommern. Während
seiner ganzen Regierung zog sich hier die Fehde hin, ohne
daß er Pasewalk und andere früher märkische Gebiete wieder-
bekommen konnte. 1464 beim Aussterben der Stettiner
Linie wollte eine brandenburgisch (deutsch) gesinnte Partei,
den Bürgermeister von Stettin Albrecht Glinde an der
Spitze, ihm das Erbe zuwenden. Aber die pommersche
Partei überwog; das verwandte Wolgast erbte. Ein ver-
heerender Krieg zwischen Pommern und Brandenburg folgte,
ohne daß Friedrich seine Ansprüche durchsetzen konnte.
Hierbei war ihm auch die Ungunst der Stettiner Bürger-
schaft hinderlich, die seine Nichtachtung städtischer Freiheiten
fürchtete.
Denn ebenso eifrig wie nach außen suchte er seine Macht
im Innern zu vergrößern. Viele Befugnisse und Domänen
löste er mit Geld wieder ein; anderes nahm er mit Gewalt zu-
rück, so (z. B. in Berlin) das Offnungsrecht und den Blutbann.
Die Gründung Berlins, wie der meisten Städte im
Wendenlande, geschah durch Germanisierung und Ausbau einer
schon bestehenden wendischen Ortschaft. Das deutsche Wesen
drängte hier schon im 13. Jahrhundert das wendische hinaus;
mit Kölln verbunden, erhob sich Berlin rasch durch Handel
und Gewerbe zu Wohlstand und Macht und eiferte in Frei-
heitsliebe den unmittelbaren Städten des Reiches nach. Den
Bürgerzwist benutzte der Kurfürst 1442, um den beiden
Städten wieder eine gesonderte Verwaltung und eine Ver-
fassung zu geben, wonach die Zünfte Anteil am Rate be-
kamen, der Fürst aber das Bestätigungsrecht des Rates er-
hielt. Ihre Auflehnung dagegen (den „Berliner Unwillen",)
unterdrückte er um so leichter, da der Landtag ihm beistimmte.
Seit 1448 setzte er die städtischen Behörden ein. 1451
bezog er das Schloß zu Kölln a. Sp., und Berlin-Kölln